Mietobergrenze des Jobcenters Kiel für junge Erwachsene (unter 25 Jahre) ist rechtswidrig!


, ,
Das hat das Sozialgericht Kiel eben entschieden. (Die gleiche Rechtsansicht vertritt jetzt auch das Landessozialgericht Schleswig.) Das Gericht hat sich damit der hier von mir seit langem vertretenen Auffassung angeschlossen.

Das Kieler Jobcenter hatte zwar beim Landessozialgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, sie aber wieder zurückgezogen.

Das ist eine gute Nachricht für junge Menschen, die aus dem elterlichen Haus ausziehen wollen (oder müssen).

Das Jobcenter verweigerte in dem hier vertretenen Fall den Auszug. Begründung: Die Miete überschreitet die von uns festgesetzte Mietobergrenze für die jungen Leute. Jetzt ist klar: Das ist rechtswidrig sagen die Gerichte!

Nun können Sie dagegen vorgehen.

Sprechen Sie mich gerne an. Ich stehe auf Ihrer Seite.

Das Sozialgericht Kiel hat sich damit gegen eine ältere Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig (LSG Schleswig-Holstein, 09.10.2009 – L 11 B 465/09) entschieden.

Die Gerichte haben Ihre Entscheidungen jeweils wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

SG Kiel vom 09.08.2013 – S 31 AS 251/13 ER

Soweit sich der Antragsgegner auf die Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel für die Angemessenheit

von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII bezieht, nach denen für Jugendliche und junge Erwachsene ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die erstmals eine eigene Unterkunft bezögen, als Richtwert, eine Miete von bis zu 224 € brutto- warm gilt, hält diese Argumentation einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht stand.

Zwar hat der seinerzeit~ zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Auffassung vertreten, für unter 25 jährige sei ein anderer Unterkunftsbedarf angemessen als für über 25jährige (Beschluss vom 09.10.2009 – L 11 B 465i09 AS ER – veröffentiicht in juris). Dieser Äuffassung des – jetzt nicht mehr zuständigen Senats – schließt sich die Kammer indes nicht an. Eine Rechtsprechung des nunmehr zuständigen Senats zu dieser Rechtsfrage existiert nach Kenntnisstand der Ka’mmer bislang nicht. Allerdings hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Kiel in ihrem Urteil vom 26.11.2012 – S 30 AS 767/10 – ausgeführt: „Der Beklagte hat die Mietobergrenze von € 205,00 bruttowarm durch Rückgriff auf eine Richtlinie zum alten BAföGRecht bestimmt. Gerade an dem im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Anspruch auf ergänzende Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 7 SGB 11 (a.F.) bzw. § 27 Abs. 3 SGB 11 (n.F.) zeigt sic::h, dass eine Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze für junge Erwachsene, die sich an Verwaltungsvorschriften zum BAföG orientiert, sinnwidrig ist. Eine solche Anlehnung an Leistungshöhen für Unterkunftskosten aus dem BAföG ist ungeeignet, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II zu bestimmen. Dies zeigt der Hintergrund der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II. Dieser Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des bislang ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde ins Gesetz aufgenommen, da die BAföG-Sätze nicht immer ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum zu decken (vgl. SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S“10 ER 49/07 AS, zitiert nach juris). Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewahrt weiden, stellen dezidiert nur einen pauschalierten Zuschuss dar. Die Tatsache, dass dieser regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung ausreicht, war gerade Hintergrund der Einführung des Anspruches nach § 22 Abs. 7 SGB II. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Dritten Buch regelmäßig pauschaliert gewährt würden. Dies könne zu Ausbildungsabbrüchen führen, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen mit den ggf. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen (BTDrucks. 16/1410, S. 24). Insoweit ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die pauschalierten Sätze für Unterkunfts- und Heizkosten nach dem BAföG weder den tatsächlichen Kosten entsprechen, noch im Einzelfall einen ausreichend hohen Betrag zum Bestreiten der Unterkunfts- und Heizkcsten darstellen. Dieser Zustand soll geiade dürch die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II ausgeglichen werden. Ein‘ Rückgriff auf die pauschalierten Sätze für Unterkunfts- und Heizkosten des BAföG zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der Leistungsansprüche junger Erwachsener nach dem SGB II ließe diese Regelungssystematik zwischen dem SGB 11 und dem BAföG geradezu leer laufen und stünde einer Zweckerreichung des § 22 Abs. 7 SGB II entgegen.“

Der Auffassung der 30. Kammer des Sozialgerichts Kiel schließt sich die erkennende Kammer – nach summarischer Prüfung – an.

Auf die Frage, ob ausreichender Wohnraum für die vom Antragsgegner für angemessen gehaltene Mietobergrenze vorhanden ist, kommt es nicht mehr an. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob es der Antragstellerin tatsächlich nicht zuzumuten ist, eine Wohnung außerhalb von Elmschenhagen zu beziehen. Dem Antragsgegner ist insoweit zuzugeben,dass sich eine derartige Einschränkung aus dem  Attest des Dr. B. nicht ableiten lässt. Der Antragsgegner macht geltend, es sei der Antragstellerin zuzumuten, sich noch länger um eine Wohnung zu bemühen. Grundsätzlich würde auch die Kammer die bisherigen Bemühungen der Antragstellerin um eine neue Wohnung in zeitlicher Hinsicht (nicht einmal einen Monat seit grundsätzlicher Zustimmung zum Umzug vom 10.07.2013) für nicht ausreichend erachten, bevor das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht wird.

Das Attest lässt ebenfalls nicht erkennen, dass ein sofortiger Umzug der Antragstellerin medizinisch erforderlich sein soll. Allerdings kommt es für diesen Fall nicht mehr darauf an, da die. Kammer bereits die grundsätzliche Mietobergrenze für unter 25jährige – wie oben ausgeführt – für rechtswidrig erachtet.

Die von der Antragstellerin anzumietende Wohnung befindet sich mit einer Bruttokaltmiete von 272 € innerhalb der von dem Antragsgegner nach den Richtlinien der“Landeshauptstadt Kiel für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII grundsätzlich für eine Person als angemessenen angesehenen Mietobergrenze von 316 € bruttokalt.

Landessozialgericht Schleswig vom 14.08.2013 – L 6 AR 50/13 AS ER

Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG Beschluss vom 5. September,2001 -·B 3 KR 47/01 R – zitiert nach juris; Leitherer in ,Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl., § 199 Rn. 8), wobei der in § 175 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Eine Aussetzung kommt insbesondere im Falle der vorläufigen Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen‘ nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Vorliegend geht es allerdings nicht um einen gegenwärtig konkret bestehenden Bedarf, sondern um die Möglichkeit des Umzugs in eine eigene Wohnung. Der Antragsgegner hat bei der untr 25-jahrigen Antragstellerin. im Juli 2013 anerkannt, dass nach § 22 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich die Notwendigkeit ein.es Auszugs aus dem Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten besteht. Im Beschwerdeverfahren ist eine ergänzende Bescheinigung des behandelnden vom 9. August 2013 vorgelegt worden, wonach ein sofortiger Auszug dringend indiziert sei, um eine weitere Verschlechterung der Angsterkrankung zu verhindern. Gleichzeiti,g sei jedoch auch ein Verbleib in der bisherigen näheren Umgebung (Elmschenhagen) notwendig, da eine größere Entfernung zur Familie die Ängstlichkeit erhöhte, in einem anderen Stadtteil sei mit einer schweren Dekompensation zu rechnen. Der Bevollmächtige hat versichert, dass die Wohnung derzeit noch verfügbar ist.

Im Rahmen,von § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (vgl. in diesem Sinne für die Ber~fung bereits BSG, Beschluss vom 6. Mai 1960 -11 RV 92/60 – ziti~rt nach juris). Das Sozialgericht hat am Maßstabdes § 22 Abs~ 1, ~ SGB II eine Entscheidung zur Unzulässigkeit altersdifferenzierter Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft getroffen, die jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft ist und auch in der Literatur geteilt wird (Piepenstock in jurisPK-SGB 11,3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 169). Auch die Folgenabwägung geht insbesondere im Hinblick auf das aktualisierte Attest zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der Aussetzungsantrag ist demzufolge abzulehnen.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB