Die Überprüfungsanträge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine Rückwirkung angeordnet hat abschlägig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)
Das Verfassungsgericht hat das Urteil für so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:
Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law („Hartz IV legislation“) not constitutional
Aber zurück zum Thema:
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darstellt?
Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass – auch für die Zeit bis zum 31.12.2010 – ein Anspruch auf „besonderen Bedarf“ besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)
In Absatz 204 heist es:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. Über diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige atypische Bedarfe abgedeckt worden.
Man darf demnach gespannt sein wie die ARGE`n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsregelung umgehen werden.
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