Nachzahlungsansprüche aus dem AsylbLG sind zu verzinsen


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Das Bundessozialgericht hat entschieden – B 7 AY 2/18 R vom 25.10.2018 -das wenn ein Leistungsträger zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht in der richtigen Höhe bewilligt und später dann die Leistung nachzahlen muss dieser Nachzahlungsbetrag auch zu verzinsen ist.

Das Bundessozialgericht hat den Leistungsträger verurteilt, aus dem Betrag der nachgezahlten Leistung Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der (früheren) Klagen auf höhere Leistungen zu zahlen (Prozesszinsen) und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Zwar besteht kein Anspruch auf Zahlung von 4 Prozent Zinsen bereits nach Ablauf eines Kalendermonats nach Fälligkeit der Nachzahlungsforderung, weil § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bei Leistungen nach dem AsylbLG weder unmittelbar noch mangels planwidriger Regelungslücke entsprechende Anwendung findet. Doch stehen den Klägern in entsprechender Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klagen auf höhere Kosten der Unterkunft zu. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Verständnisses des AsylbLG als im Kern ausländerrechtlichem Regelungswerk schließt sich der Senat insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht – hier also das AsylbLG – keine gegenteilige Regelung trifft.
Quelle: Terminmitteilung des BSG

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