Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 2013


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Die Mietobergrenzen (MOG) für Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII (Hartz 4 und Grundsicherung) richten sich in Städten, in denen ein qualifizierter Mietspiegel erstellt wird, zumeist nach den Werten aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel, so auch in Kiel.

Der Rat der Stadt Kiel wird am 13.12.2012 über den neuen Mietspiegel abstimmen. In der Beschlussvorlage sind schon die aktuellen Werte veröffentlicht worden.

Daraus ergäben sich für die Zeit ab dem 01.01.2013 folgende Werte für die Bruttokaltmiete (Miete ohne Heizkosten):

Mietobergrenze für die Landeshauptstadt Kiel ab Januar 2013

Personen im Haushalt Wohnungsgröße in qm MOG derzeit anerkannt seit 01.12.2010 MOG nach Sozialgericht Kiel bis Dezember 2012 voraussichtlich anerkannte MOG ab 01.01.2013 voraussichtliche MOG nach SG Kiel ab 01.01.2013
1 bis 50 308,50 335,00 316,00 345,50
2 50-60 370,20 402,00 379,20 414,60
3 60-75 451,50 491,25 457,50 501,75
4 75-85 504,90 549,95 531,25 581,40
5 85-95 564,30 614,65 593,75 649,80
6 95-105 623,70 679,35 656,25 718,20
7 105-115 683,10 744,05 718,75 786,60

Es bleibt abzuwarten, ob der Rat der Stadt Kiel die Mietobergrenze so verabschiedet.

Auf jeden Fall sollten Leistungsberechtigte schon jetzt kontrollieren, ob vom Jobcenter bzw. vom Amt für Grundsicherung die volle Miete übernommen wird.

Noch ist Zeit, um sich auch Nachzahlungen für das Jahr 2011 . Update: nunmehr nur noch ab Januar 2012 zu sichern.

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Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

7 Gedanken zu “Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 2013”

  1. habe eine miete von 380€ warm…bezahle ungefähr 12€ dazu…amt bezahlt die mietobergrenze…nun bezahlen sie mir keine betriebskostenabrechnung…sagen ich muss es selbst zahlen…müssen die nicht auch anteilig was zu zahlen??? bin ganz schön fertig….wer kann mir helfen???

    • @gitta baasch:
      Wenn die Mietobergrenze richtig berechnet wäre, dann wäre auch die Entscheidung des Jobcenters richtig. Da es aber kaum eine Gemeinde gibt bei der das der Fall ist würde ich gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen.

  2. Ping Landessozialgericht Schleswig entscheidet zur Mietobergrenze der Stadt Kiel für Hartz 4 | Rechtsanwalt in Kiel

  3. hallo

    ich moechte ein zimmer in kiel beziehen. das ich umziehen darf ist geklaert und wird uebernommen, wenn die mietkosten angemessen sind.
    ich bin 24 jahre alt, und habe ein mietangebot bekommen fuer ein zimmer mit 15 Quadratmeter. kuechen nutzung wird geteilt.
    das alles soll 288 euro kosten plus 42 euro strom.
    ich habe angst das dass nicht angemessen sein koennte. weil die mir sagten das bis zu 50 Quadratmeter es bei der miet obergrenze wie dort oben aufgezeitg, bei 316, 00 euro liegt.
    aber ich lese auch auf dieser tabelle das die mietobergrenze bei 345, 50 liegt. ist das jetzt das akktuellste? was stimmt jetzt?

    bitte um antwort

    liebe gruesse
    nicole p.

  4. Ich wohne momentan mit meinem Sohn in einer 2 Zi.Whg. im1.Stock in Kiel.Ich habe jetzt
    Ein Attest vom Orthopäden bekommen,das ich auf Grund orthopädischen gründen eine ebenerdige Whg.
    beziehen solle.Bin mit meinem Attest zum Jobcenter und hab die Genehmigung für einen Umzug bekommen.War dann beim Wohnamt mit Attest,Hartz 4 Bescheid und hab mich Wohnungssuchen gemeldet und einen Wohnberechtigungsschein bekommen.Auf dem Schein steht das ich eine bis zu 70 qm Whg. beziehen darf.Nun stellt sich mir die Frage:Das Jobcenter hat mir gleich einen Zettel gemakert mitgegeben,das meine Whg .bei 2 Personen nur 50-60 qm haben darf und darf 379,20 Euro inkl.Nebenkosten ohne Heizung betragen darf.Ist das richtig so, wie das Jobcenter sagt?Denn ich habe gehört,das die Mietobergrenze wieder angehoben werden soll.Und wie teuer und groß darf sie sein, wenn sie öffentlich gefördert ist.Und spielt meine körperliche Einschränkung nun auch eine Rolle ? Behindertenausweis ist gerade im Antrag und Bearbeitung.Das verwirrt mich alles etwas.An was soll ich mich halten?Eine Info wäre eine große Hilfe für mich.
    Danke und liebe Grüße.
    Daniela W.

    • Das ist so einfach nicht zu beantworten. Der Weg des geringsten Widerstandes ist es natürlich einen Wohnung zu finden, die innerhalb der Mietobergrenze liegt, die das Jobcenter vorgibt. Wenn das nicht geht – was meist der Fall ist – muss man versuchen die Kosten für eine konkrete (etwas zu teure) Wohnung zu beantragen und gerichtlich durchzusetzen.

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