PM BSG Kassel – Vergleich Kündigungsschutzprozess Sperrzeit


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Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden – B 11a AL 51/06 R, dass ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt, da es einem Arbeitgeber nicht nachteilig auszulegen sie, dass er sich gegen eine Kündigung wehrt.



Medieninformation Nr. 33/07 vom 17. Oktober 2007

Ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit!

Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Aus­lauffrist gekündigt. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeit­gebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflich­tete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperr­zeit wegen Arbeitsaufgabe.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Verein­ba­rung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingelei­teten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der 11a. Senat des Bun­dessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis „gelöst“ habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­losigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperr­zeitrechtliche Privilegierung des arbeitsge­richtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zu­standekommens, wenn Anhaltspunkte für Um­gehungs­geschäfte vorliegen. Da das Landessozialgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konse­quent ‑ zu der Frage, ob solche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sind, keine Feststellun­gen getroffen hat, wird dies im Rahmen der Zurückverweisung der Rechtsstreits nachzuholen sein.

Angewendete Vorschrift:

§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III

(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe),

2. …

ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.

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