SG Augsburg: Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse


, ,
Das SG Augsburg hat entschieden – S 10 EG 15/08, dass Eltern mit Anspruch auf Elterngeld, in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen dürfen, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.

Sachverhalt:

Geklagt hatte ein Ehepaar bei dem beide berufstätig waren. Die Ehefrau hatte die Lohnsteuerklasse V. Im Laufe der Schwangerschaft nahmen die Eheleute einen Wechsel in der Steuerklasse vor, so dass die Ehefrau nun die Lohnsteuerklasse III wählte. Sie wollten dadurch ein höheres Elterngeld erreichen. Die Familienkasse (FK) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales verweigerte die Auszahlung des höheren Elterngeldes. Der von dem Ehepaar vorgenommene Wechsel der Steuerklasse sei rechtsmissbräuchlich. Das Amt berief sich mit dieser Begründung auf eine Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in der ein Steuerklassenwechsel in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes als rechtlich nicht zulässig bezeichnet wird, wenn der Wechsel anhand der Einkommen der einzelnen Ehepartner objektiv nicht nachvollziehbar ist.

Entscheidungsgründe:

Das SG Augsburg hat der Klage der Eltern stattgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts verbietet das Bundeselterngeldgesetz einen Wechsel nicht. Die Steuergesetze erlaubten den Bürgern jährlich einmal einen Wechsel der Steuerklasse. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar wieso Beziehern von Elterngeld aus diesem Recht keine Vorteile ziehen dürften. Dem Bürger sei nicht zu vermitteln, dass eine staatliche Behörde ein Verhalten rechtlich als zulässig wertet und eine andere als rechtsmissbräuchlich. In den Beratungen im Bundestag hätten Fachpolitikerinnen ausdrücklich auf die Wechselmöglichkeit hingewiesen; der Gesetzgeber habe folglich den Eltern diese Gestaltungsoption nicht verweigern wollen. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass das für sich genommen steuerfreie Elterngeld den Steuersatz des zu versteuernden Einkommens erhöht (sog. Progressionsvorbehalt), wovon vor allem Niedrigverdiener betroffen sind. Es könne daher den Elterngeldberechtigten nicht angelastet werden, wenn sie im Vorfeld die Steuerklasse wechseln um durch höheres Elterngeld einer drohenden Steuermehrbelastung infolge des Elterngeldbezuges zu begegnen.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2008

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB