SG Düsseldorf: ARGE muss die tatsächlichen Heizkosten tragen


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Nach einem neuen Urteil des SG Düsseldorf muss das Jobcenter hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen auch wenn die Wohnung „unangemessen“ ist.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 im Rahmen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Heizkosten in Höhe von 53,45 Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten im Rahmen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu übernehmenden Heizkosten.

(…)
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. § 22 Abs. 1 SGB II sehe lediglich die Möglichkeit einer vorübergehenden Übernahme unangemessener Unterkunftskosten vor. Im Umkehrschluss könnten Heizkosten von Anfang an nur in angemessener Höhe übernommen werden. Der Begriff der Angemessenheit sei weder durch das SGB II noch durch eine Verordnung nach § 27 SGB II näher geregelt worden. Sie orientiere sich daher an den Richtlinien der Stadt Krefeld, die nach der Heizungsart unterschieden. Für den Kläger, der über eine Gasetagenheizung verfüge, sei ein Betrag von 0,92 EUR/m² Heizfläche zu berücksichtigen. Da der Kläger alleinstehend sei, betrage die angemessene Wohnfläche 45 m². Der Kläger hat am 10.04.2006 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte müsse konkret, detailliert und einzelfallbezogen darlegen, warum sie Heizkosten für unangemessen halte, wenn sie von dem Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abweichen wolle. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Auch Ermittlungen habe sie nicht durchgeführt. Nachforschungen seines Vermieters hätten wiederum ergeben, dass die Heizkosten der anderen drei Mietparteien, die Wohnungen gleichen Zuschnitts bewohnten, seine Heizkosten noch überstiegen. Die Stadtwerke hätten seine Heizkosten als durchschnittlich bewertet. Damit erweise sich die von der Beklagten zugrunde gelegte Pauschale als wirklichkeitsfremd. Da die Beklagte ihm gestattet habe, in seiner 55 m² großen Wohnung zu verbleiben, müsse sie diese Wohnfläche berücksichtigen. (…)

Entscheidungsgründe:
(…) Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 einen Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Heizkosten. Diese belaufen sich entgegen dem bei Antragstellung vorgelegten Abschlagsplan jedoch nicht auf 88,00 EUR monatlich, sondern nach der im gerichtlichen Verfahren für die Zeit vom 25.10.2005 bis 24.10.2006 vorgelegten Jahresabrechnung der Stadtwerke L AG im streitgegenständlichen Zeitraum auf 53,45 EUR monatlich.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Unstreitig erweisen sich die bei dem Kläger tatsächlich pro m² angefallenen Heizkosten als angemessen. Während die Beklagte einen Betrag von 1,00 EUR/m2 zugrunde legt, sind bei dem Kläger Heizkosten in Höhe von monatlich 0,97 EUR/m2 (Gesamtkosten in Höhe von 641,36 EUR: 12 Monate: 55 m2) entstanden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im Rahmen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auch die Heizkosten zu übernehmen, die durch die Überschreitung einer Wohnungsgröße von 45 m² veranlasst sind (…).

Für die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind unter anderem die Größe und Beschaffenheit der Wohnung maßgebend. (…)

Maßgebend ist aber die sogenannte Produkttheorie, da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers ankommt; sie stellt ab auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnungsmiete (BSG, a. a. O.). Danach erweist sich die Wohnung des Klägers mit ihrer Größe von 55 m² und der Bruttokaltmiete von 5,11 EUR/m2 als angemessen. Die Beklagte hat auch keinen Anlass gesehen, den Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufzufordern, die Aufwendungen zum Beispiel durch einen Wohnungswechsel auf den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang zu senken.

Darüber hinaus ist eine Trennung der Unterkunfts- von den Heizkosten hinsichtlich der Frage der Angemessenheit nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht möglich.

Außerdem ergeben sich die Heizkosten in der Regel zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und Größe einer Wohnung. (…)

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