SG Schleswig: Kostensenkungsaufforderungen wegen Mietobergrenze der ARGE Kiel teilweise zu unbestimmt


, , , ,
Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Schleswig – S 4 AS 244 07 ER sind große Teile der von der ARGE Kiel verschickten Kostensenkungsaufforderungen wegen Überschreitung der Mietobergrenze zu unbestimmt. Die Kammer des Sozialgerichts ist der Auffassung, dass eine Differenzierung der Mietobergrenze nach dem Baualter nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall war die Kostensenkungsaufforderung wie folgt formuliert:

„In Ihrem Haushalt wohnt 1 Person. Nach den geltenden Mietobergrenzen kann ich bei dieser Personenzahl bei Wohnungen mit einem Baujahr bis 1976 eine Bruttokaltmiete von 273,00 € zuzüglich Heizkosten und bei später fertig gestellten Wohnungen eine Bruttokaltmiete von 311,00 € zuzüglich Heizkosten anerkennen.“

Hinweis:

Wenn Sie eine so oder ähnlich lautende Kostensenkungsaufforderung erhalten haben empfiehlt es sich gegen die Bescheide die daraufhin nur gekürzte Mietkosten berücksichtigt haben Widerspruch einzulegen bzw diese Bescheide überprüfen zu lassen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Das Sozialgericht Schleswig hat in seinem Beschluss ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

(…) Es ist der Antragstellerin nicht zumutbar, ihre Mietkosten für den aktuellen Bewilligungszeitraum, … auf einen Betrag unter 311,- Euro Bruttokaltmiete monatlich zu senken. Insofern ist nämlich die sogenannte Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners vom (…) nicht ausreichend konkret. Denn sie benennt keine einheitliche und aus der Sicht der Antragstellerin eindeutige Mietobergrenze.

Für eine wirksame Kostensenkungsaufforderung ist es zumindest erforderlich, dass der Grundsicherungsträger neben dem Hinweis auf die Pflicht zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen samt entsprechender Nachweispflichten und der Bezeichnung des eingeräumten Übergangszeitraumes auch eine konkrete Höhe der von ihm als angemessen angesehenen Unterkunftskosten benennt (…). Dies folgt aus der Aufklärungs- und Warnfunktion der Senkungsaufforderung (…).

Daran gemessen ist die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners nicht bestimmt genug. Soweit nämlich der Antragsgegner zwei unterschiedliche Mietobergrenzen benennt (273,- Euro für bis 1976 erbaute Wohnungen und 311,- Euro für neuere Wohnungen), ist für die Antragstellerin nicht ausreichend klar erkennbar, welche Grenze für sie bindend sein soll. Das Baujahr stellt im Hinblick auf die Produkttheorie kein zulässiges Unterscheidungskriterium dar (…).

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB