SG Schleswig zur Krankenhausverpflegung


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Das Sozialgericht Schleswig hat in einem von mir vertretenen Fall entschieden, dass Verpflegungsleistungen (im Krankenhaus) keine Einnahmen sind und der Hilfsbedürftige deshalb Anspruch auf den vollen Regelsatz hat (§11 SGB II), belastende Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen bei Änderung der Rechtsprechung aufzuheben sind und ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht abgelehnt werden darf.

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Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Verpflegung während eines stationären
Aufenthaltes als sonstiges Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II).
Die Klägerin bezog im streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diese bewilligte ihr der Beklagte. Am … begab sich die Klägerin
in stationäre Behandlung. Daraufhin erließ der Beklagte … einen Änderungsbescheid für die Zeit vom … bis …, in dem er die an die Klägerin zu zahlenden Leistungen herabsetzte. Bei der
Berechnung der Leistungen legte er ein sonstiges Einkommen der Klägerin in Höhe von
195,80 Euro pro Monat zugrunde in Gestalt der Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes als häusliche Ersparnis. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin … Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte am … einen Änderungsbescheid für den streitigen Zeitraum erließ. Darin verringerte er das in der Bedarfsberechnung berücksichtigte sonstige Einkommen der Klägerin auf nur noch 120,75 Euro pro Monat.
Am … beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, den Bescheid vom … zu überprüfen. Sie trug vor, die Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung als Einkommen sei rechtswidrig, da diese keinen Marktwert habe. Außerdem seien die Leistungen im SGB II pauschaliert. Mit Bescheid vom … lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien zurzeit des ablehnenden Bescheids vom … nicht erfüllt gewesen. Die Anrechnung einer häuslichen Ersparnis in Höhe von 35% der Regelleistung bei Aufenthalt bei einer stationären Einrichtung habe der damaligen Rechtsauslegung entsprochen. Eine ständige Rechtsprechung habe es nicht gegeben. Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte sei nicht einheitlich gewesen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, und auch begründet. (…)

Soweit der Beklagte vorträgt, im Rahmen der Berechnung der Hilfebedürftigkeit des Klägerin
sei als Einkommen ein Verpflegungsanteil in Höhe von monatlich 120,75 EUR zu berücksichtigen,
geschah dies rechtswidrigerweise. Verpflegungsleistungen im Rahmen eines stationären
Aufenthalts in einem Krankenhaus sind nicht als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB
II zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgngsgesetz. Da auch Einnahmen in Geldeswert ausreichen, kommen zwar grundsätzlich auch Sachleistungen als gegebenenfalls anspruchsminderndes Einkommen in Betracht.
Allerdings ist die Verpflegung, die der Klägerin im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurde, keine solche Einnahme in Geldeswert. Einnahmen in Geldeswert sind in Geld tauschbare Sachleistungen, die einen Marktwert haben. Das ist bei der streitgegenständlichen Verpflegung nicht der Fall. Einen Marktwert hat eine Sachleistung nur, wenn der Leistungsberechtigte diesen zur Deckung seiner Grundsicherungsbedarfe aus der ihm zur Verfügung stehenden geldwerten Einnahme ohne weiteres erzielen könnte. Dies ist bei der Verpflegung in einem Krankenhaus nicht der Fall.
Bei der Beurteilung der Marktfähigkeit der geldwerten Einnahme ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Hilfebedürftige die Sachleistung zur Verfügung hat. Dies ist bei der streitgegenständlichen Verpflegung der Zeitpunkt gewesen, zu dem sie die Verpflegung bereits vom Krankenhauspersonal erhalten hatte. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint ein Verkauf bereits erhaltener Verpflegung aber von vornherein aussichtslos. Die Lebensmittel hatten zu diesem Zeitpunkt ihre (auf den Zeitpunkt ihres Erwerbs bezogene) grundsätzliche Marktfähigkeit verloren.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Neufassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung zum 01.01.2008 ist eine Anrechnung der Verpflegung als Einkommen nicht möglich. Ungeachtet der Frage nach der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 5 dieser Verordnung, wonach bereitgestellte Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann diese Norm nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil V. 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, zitiert nach juris). Im streitigen Zeitraum existierte sie noch
nicht. Durch die Neufassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ist auch nicht nur eine Klarstellung erfolgt, wonach auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung Krankenhausverpflegung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sei.
Schließlich verringert die der Klägerin gewährte Verpflegung ihren Bedarf nicht. Das SGB II lässt eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Dies ist mittlerweile durch die Einfügung von § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich klargestellt worden, galt aber auch schon vorher, nämlich seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005. Die nach dem SGB II „vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen.“
Darüber hinaus trägt die Argumentation des Beklagten, dass der Widerspruch unbegründet sei, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X zurzeit des ablehnenden Bescheids nicht erfüllt gewesen seien, nicht. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Anrechnung in Höhe von 35 % der Regelleistung der damaligen Rechtsauslegung entsprach und dass es weder eine ständige Rechtsprechung noch eine einheitliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte gab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit U. a. gerade dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Sowohl das Verfahren nach § 44 SGB X als auch das Widerspruchsverfahren sind behördliche Überprüfungsverfahren. Es entspricht gerade ihrem Wesen, dass die Behörde im Rahmen Verfahrens feststellt, dass ein Bescheid bei seinem Erlass einer vergangenen Rechtsauffassung entsprach, die mittlerweile überholt ist. In einem solchen Fall ist Abhilfe zu schaffen. Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Veränderung der Rechtsauslegung nicht absehen konnte.
Die Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung ist kein Fall der nachträglichen Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X, da keine Veränderung der einschlägigen Rechtsnormen eingetreten ist, sondern ein Fall der sich herausstellenden anfänglichen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X erfüllt.

Insoweit irrt der Beklagte – wie die Bundesagentur für Arbeit, auf deren Geschäftsanweisung Nr. 28 vom 20.07.2008 er sich bezieht -, wenn er annimmt, das Urteil des BSG vom 18.06.2008 betreffe nicht die bestandkräftigen Fälle aus der Zeit bis zum 31.12.2007 unter der früheren Fassung der Alg Il-V, so dass Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X abzulehnen seien. Ein belastender Verwaltungsakt ist bei einer Rechtsprechungsänderung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dasselbe gilt, wenn sich eine gefestigte Rechtsprechung erst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides entwickelt hat.

Sozialgericht Schleswig,  Urteil vom 02. Oktober 2008, Aktenzeichen: S 3 AS 1043/08.

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