Als vorrangige Leistungen sind zwar weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG zu beantragen, aufstockend können jedoch weitergehende SGB II Leistungen gewährt werden. Zum Beispiel steht jedem Auszubildenden/Studenten trotz des grundsätzlichen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ein Anspruch auf die sich aus dem SGB II ergebenden Mehrbedarfe zu. Ebenfalls besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 SGB II.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann weiterhin ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gemäß 22 Abs. 7 SGB II gezahlt werden. Die Berechnung des Zuschusses wird nahezu in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Trotz der eindeutigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 (B 4 AS 69/09 R und B 4 AS 39/09 R) wurden die falschen Berechnungsweisen zu großen Teilen nicht angepasst. Es lohnt sich demzufolge in jedem Fall, die Höhe des gewährten Zuschusses überprüfen zu lassen.
Die Leistungsgewährung über das SGB II soll insbesondere unbilligen Härten entgegenwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel einer verlängerten Ausbildungs-/Studiendauer durch eine Krankheit, die Geburt eines Kindes etc. kommt auch die darlehensweise Gewährung von Leistungen in Betracht. Wenn jedoch nur ein Teilzeitstudium absolviert werden kann, so stehen dem Studenten Leistungen nach dem SGB zwei in vollem Umfang zu. Ein grundsätzlicher Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist nicht gegeben. Auch hier werden entsprechende Anträge regelmäßig vorschnell abgelehnt.
Dies ist ein Gastartikel von der Kollegin Christina Sebelefsky Rechtsanwältin aus Hamburg
Rechtsanwältin Christina Sebelefsky
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