Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anzurechnen


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Das Sozialgericht Potsdam – S 39 AS 3620/08 – hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsmehraufwand für Fernkraftfahrer nicht als Einnahme im Sinne des SGB II zu werten ist. Der Kläger hatte das Geld im Rahmen seiner Fernfahrertätigkeit für Parkgebühren, Sanitärauslagen auf Raststätten sowie Verpflegung ausgeben. Alle diese Zahlungen sind als sogenannte zweckbestimmte Einnahmen nicht auf die SGB II Leistungen anzurechnen.

Tipp:

Wenn Sie ein Aufstocker oder eine Aufstockerin sind überprüfen Sie  in Ihrer Lohnabrechnung ob Sie „steuerfreie Einnahmen“ erhalten. Dies sind normalerweise die sogenannten zweckbestimmten Einnahmen wie zum Beispiel die Auslöse in der Bauwirtschaft. Der Arbeitgeber kann hier auch die Fahrtkosten oder Unterbringungskosten (Hotel/Pension) eintragen wenn Sie „auf Montage“ sind eintragen. Wenn diese Zahlungen von der ARGE als Einkommen angerechnet werden sollten Sie die Bescheide überprüfen lassen. Das ist auch für mehrere Jahre im Nachhinein möglich.
Lassen Sie sich beraten!

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Zu Unrecht geht die Beklagte in ihrer Berechnung der Alg II-Leistungen bei den Klägern davon aus, dass der dem Kläger zu 1) vom Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwand im Monat Januar in Höhe von 480,00 EUR und im Monat Februar in Höhe von 432,00 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen anrechenbares Einkommen auf den Bedarf ist. Die Kläger haben jeweils Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II (AlG II).  (…)

Der Kläger zu 1) hat glaubhaft dargelegt, dass er bei seiner Tätigkeit als Fernfahrer auf die Inanspruchnahme der teuren Versorgung für Essen und Getränke an Tankstellen und Raststätten angewiesen ist sowie die dortigen Serviceleistungen wie Toiletten und Duschen in Anspruch nehmen muss. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar, da nach der glaubhaft geschilderten Größe des Lastzuges liegt es offen zu Tage, dass ein Parken und Halten dem Kläger mit dem LKW nicht überall möglich ist. Der dem Kläger von seinem Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwand deckt mithin einen aufgrund der Arbeit entstehenden, zusätzlichen Mehrbedarf ab, der einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient und die Lage der Kläger nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II).

Entgegen der Auffassung der Beklagten, ist § 6 Abs. 3 Alg II – V nicht anzuwenden. Insoweit handelt es sich um eine Verordnung und steht im Rang unter der Gesetzesnorm des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, welche hier als (Lex spezialis) anzuwenden ist. § 6 Abs. 3 Alg II – Verordnung kommt lediglich dann nach Auffassung des Gerichts zur Anwendung, wenn die dort genannten Pauschbeträge nicht bereits Gegenstand von Einnahmen i.S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind. Folglich kommt vorliegend § 6 Abs. 3 Alg II-Verordnung gar nicht zur Anwendung, sondern wird von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II als der ranghöheren Norm verdrängt.

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3 Gedanken zu “Spesen für Fernfahrer nicht auf Hartz IV anzurechnen”

  1. Guten tag möchte mich erkundigen ob bei Aufstockung meine spesen und nachtschichtzulage voll angerechnet werden dürfen.ich hab ungefahr 300euro spesen und nachtschichtzulage die man mir bei der arge anrechnen .jetzt möchte ich gern wissen ob sie das dürfen.m.f.g.Lambertz Petra

  2. Guten Tag
    Ich bin zu meinem Freund, mit meinen 4 Kindern gezogen. Wir haben alles beim Jobcenter persönlich angegeben. Nachdem immerwieder irgendwelche Unterlagen fehlten, haben wir jetzt mit dem Sozialgericht gedroht. Mein Freund bekommt im Monat zwischen 480,- Euro und 525,- Euro Spesen. Heute sagte man mir auf dem Jobcenter das wir keinen Anspruch auf Geld haben, da mein Freund im Durchschnitt 1800,- Euro Netto verdient. Die rechnen seine Spesen voll mit an obwohl er das Geld für unterwegs hat um duschen, parken und leben zu können. Er ist von Sonntagabend bis Freitag Abend manchmal sogar bis Samstag Mittag unterwegs.
    Ich möchte jetzt wissen ob es rechtens ist, das sie die Spesen voll mit anrechnen. Laut Aussage vom Jobcenter stehen meinem Freund 24,- Euro pro Monat für die Verpflegung unterwegs zu.

    • Das kommt sehr auf den Einzelfall an und wie es vom Chef ausgezahlt wird. Geld fürs Parken etc. – über das er mit dem Chef abrechnet – darf aber keinesfalls angerechnet werden.

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