Übernahme von Betriebskostennachzahlung durch ARGE


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Das Sozialgericht Dresden – S 34 AS 634/08 – hat entschieden, dass eine ARGE Betriebskostennachzahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigern darf, dass Warmwasserkosten nicht übernommen werden. Vielmehr dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung von dem Erstattungsbetrag abgezogen werden.

Die 57 Jahre alte Klägerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten Tochter von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine Betriebskostennachzahlung von knapp 250 €. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten durch die ARGE Dresden. Die Behörde lehnte zunächst ab. Im Widerspruchsverfahren bewilligte sie 75 €. Auch das hielt sie später für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Klägerin über das Jahr gesehen Warmwasserkosten von knapp 400 € gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE übernehme nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten.

Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte nun Erfolg. Die 34. Kammer des Sozialgerichts weist darauf hin, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf. In der Betriebskostenabrechnung waren unter „Warmwasserkosten“ aber auch die Kosten für Warmwasserzähler, Mietservicegebühr, Heizkostenverteiler, Pumpenwartung, Kundendienstgebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine sogenannte „Warmwasserpauschale“ abziehen. Die ARGE wurde zur Übernahme weiterer 165 € verurteilt.

Az.: S 34 AS 634/08 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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Ein Gedanke zu “Übernahme von Betriebskostennachzahlung durch ARGE”

  1. In Saarbrücken läuft noch meine klage über eine ähnliche begründung. der Richter meint bei einen seine schreiben das bei warmwasser auch die zählerkosten,pumpwartung, Heizanlagewartung usw. dazugehören die klage hätte kein erfolg. Bei mir ist die warmwasserberechnung vom ganzen HZ kosten herausgerechnet 30% und 70% nach verbrauch der Warmwasserzähler aber auch in diesen isolierte erfassung sind zusatzkosten inbegriffen vom Mieterecht ok. ich habe den Richter angeschrieben und verwiesen auf Urteil SG Leipzig 4 AS 3282/07. seit oktober höre ich nichts. Eine RAin auf Prozesskosthilfe basis wollte der Richter nicht gegen argumentieren und ich verfolge die Sache mit Arbeitskammer Saarbrücken unterstützung. Dieses neue urteile gibt mir kraft um weiterzukämpfen wie auch der LSG BERLIN BRANDERBURG Az.:L 14 AS 1830/08 v.26.05.2009. Es ist aber schade das bei so vielen korrekten urteilen gegen einigen Fachleuten kämpfen muss. Manche meinen es gibt dumme Laien. wie lange muss ich auf eine antwort warten seitens das SG?
    Gruss Ezio!

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