Wann ist ein Umzug in eine teurere Wohnung für Hartz 4 Empfänger gerechtfertigt?


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Wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II umziehen wollen, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen:
Ist der Umzug überhaupt notwendig und muss das Jobcenter die neue – auch höhere Miete – übernehmen?

Das Sozialgericht Gießen – S 25 AS 832/12 ER – hat dazu entschieden: Der Umzug ist notwendig und gerechtfertigt, da die leistungsberechtigte Frau starke Schmerzen beim Treppensteigen hatte und ihre Wohnung im vierten Stock – ohne Fahrstuhl – gelegen war.
Das Jobcenter muss die höhere Miete zahlen.
Das Sozialgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Ein Umzug ist erforderlich, wenn für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nicht- Hilfebedürftiger hätte leiten lassen. Ausweislich des Befundberichts des behandelnden Orthopäden Dr. E. lassen sich die Schmerzen der Antragstellerin beim Treppensteigen zumindest teilweise objektivieren. Herr Dr. F. geht ebenfalls davon aus, dass das Treppensteigen mit Schmerzen verbunden ist. Frau Dr. D. kann dazu keine Aussage treffen. Es ist mit der für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass das Treppensteigen für die Antragstellerin nicht nur beschwerlich, sondern sogar mit Schmerzen verbunden ist. Übereinstimmend gehen die behandelnden Ärzte von der Möglichkeit der Verstärkung der Schmerzen in der Zukunft aus. Beides zusammen ist für einen plausiblen Grund für einen Umzug ausreichend. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Schmerzen nur teilweise objektivierbar und dass die Schmerzen angesichts der geringen Schmerzmitteldosierung (Ibuprofen) als eher gering einzuschätzen sind. Die Antragstellerin ist aber nicht gehalten, das Eintreten der Zumutbarkeitsgrenze abzuwarten. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre und eine Verbesserung nicht ersichtlich ist. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit des Umzugs dürfen nicht überzogen werden. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II will erreichen, dass ein Umzug innerhalb des Bezirks des Leistungsträgers nur erfolgt, um die Angemessenheitsgrenzen nach oben auszuschöpfen. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn bei gesundheitlichen Gründen für den Umzug keine hohen Anforderungen gestellt werden. In diesem Fall kommt hinzu, dass der Umzug für den Sohn der Antragstellerin, der die Hälfte der Kosten trägt, mit erheblichen von ihm zu tragenden Mehrkosten verbunden ist. Dies macht das bloße Ausnutzen der Grenzen unwahrscheinlicher.

Neben der Erforderlichkeit des Umzugs kommt es weiter darauf an, ob die neue Wohnung angemessen ist. Die Wohnung ist für die Antragstellerin und ihren Sohn angemessen. Der Antragsgegner verfügt derzeit über kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Deswegen wendet der Antragsgegner – jedenfalls bisher – die Tabelle zu § 12 WoGG mit einem Aufschlag von 10 % an. Da in diesem Eilverfahren eine Ermittlung der angemessenen Kosten durch das Gericht nicht in Betracht kommt, ist die Anwendung der Tabelle nicht zu beanstanden. (…)

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az.: S 25 AS 832/12 ER,

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