Verhandlung vor dem Landessozialgericht Schleswig zur Mietobergrenze der Stadt Kiel


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Landessozialgericht Schleswig
Landessozialgericht Schleswig

Am Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.
Es ist zu erwarten, dass es nunmehr – fast ein Jahr nach dem ersten Verhandlungstermin – zu einer Entscheidung kommt.
Die Stadt Kiel ist Träger der Kosten für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz 4) und Grundsicherung (früher Sozialhilfe).
Die Stadt nimmt – nach unserer Auffassung – zu geringe Mietkosten an. Sie ermittelt dies zudem nicht nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts.
Die Kollegen die die dortigen Verfahren führen haben dazu die folgende Pressemitteilung heraus gegeben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
am Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr
findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.
Was bisher geschah:
Vorausgegangen war am 04.07.2013 eine 6-stündige Marathon-Verhandlung, die mit einem
Auflagenbeschluss des Landessozialgerichts an das Jobcenter endete.
Dieses sollte sein eigenes Konzept zur Mietobergrenze überprüfen und ggfl. überarbeiten.
Dazu gab das Landessozialgericht eine Erläuterung seines Beschlusses ab.
Das Jobcenter Kiel bzw. die Stadt Kiel benötigten bis Ende Januar, um eine „Neukonzeption“
abzuliefern.
Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren
Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus.
Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere
Aufforderung an das Jobcenter.
Worum geht es bei diesem Prozess:
Sozialleistungsträger (also Jobcenter und Landeshauptstadt) übernehmen im Rahmen der
Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII nur die angemessenen Unterkunftskosten. Es ist
unbestimmt, welche Kosten angemessen sind. Die Leistungsträger stellen eine Mietobergenze auf,
mit der sie die Angemessenheit definieren. Die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter hat zu diesem Zweck
bislang die Mietspiegeldaten herangezogen. Die Schwächen dieser Vorgehensweise wurden beim
ersten Verhandlungstag aufgezeigt.
Das „neue“ Konzept zieht ähnliche Daten heran und ist unseres Erachtens daher ebenso
unbrauchbar. Erwähnenswert ist, dass die Stadt Kiel die Herausgabe der Grundlagendaten mit dem
Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Eine Kontrolle auch durch einen
Sachverständigen ist daher ausgeschlossen.

Die Stellungnahmefrist für das Jobcenter ist gerade fruchtlos abgelaufen. Daher ist mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen.
Wenn Sie ein Problem mit der Höhe der Kosten der Unterkunft haben,sprechen Sie mich gerne an.

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Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

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