Verpflegung im Krankenhaus jetzt auch in Aachen keine Einnahme für ALG II Empfänger


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Das Sozialgericht Aachen – S 6 AS 45/08 – hat entschieden, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, nicht aber die Vollverpflegung in einem Krankenhaus.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Vollverpflegung während eines stationären Klinikaufenthalts auf die Regelleistung des Klägers.

Der am ??.??.???? geborene Kläger steht seit 2007 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 22.01.2008 bewilligte der Beklagte ihm für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.08.2009 u.a. Regelleistungen in Höhe von 347,00 EUR monatlich. Unter dem ??.??.2008 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, ab dem ??.??.2008 stehe ein stationärer Klinikaufenthalt im Fachklinikum T in R an, dessen Ende noch nicht absehbar sei. Der Beklagte führte aus, die im Rahmen des stationären Klinikaufenthalts erhaltene Vollverpflegung sei als Einkommen zu berücksichtigen. Ab 01.03.2008 sei ein Betrag in Höhe von 121,45 EUR, bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, anzurechnen. Mit Bescheid vom 22.02.2008 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 22.01.2008 ab und rechnete für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von monatlich 91,45 EUR als Einkommen an. (…)

Entscheidungsgründe:
(…) § 2 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V ist darüber hinaus auch deshalb nicht anzuwenden, weil diese Vorschrift gegen das im SGB II geltende Prinzip einer Pauschalierung der Regelsätze verstößt, das eine abweichende Festlegung von Bedarfen nicht vorsieht. Die stationäre Vollverpflegung ist nach § 20 Abs. 1 SGB II Bestandteil der Regelleistung („Ernährung“). Nach dem Regelungskonzept des SGB II jedoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mit der Regelleistung (hier noch in Höhe von 347,00 Euro, § 20 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.06.2007 [BGBl. I S.1139]) abschließend und pauschalierend gedeckt werden können. Dies zeigt u.a. die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügte Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II, in der eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausdrücklich ausgeschlossen wird. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II flankiert dieses Prinzip, indem weitergehende Leistungen ausgeschlossen werden. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber nochmals betonen, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht. Die Gesetzesbegründung bestätigt den abschließenden Charakter dieser pauschalierten Leistungen (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 16/1696, S. 26: „Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Sie decken den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abschließend“).

Ein wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt weiter auch nicht deshalb vor, weil die Vollverpflegung des Klägers während seines stationären Klinikaufenthalts unmittelbar gestützt auf § 11 Abs. 1 SGB II und ohne Rückgriff auf die unanwendbare Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V als Einkommen anzusehen wäre. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hieran indessen fehlt es bei der dem Kläger zur Verfügung gestellten Vollverpflegung. Denn anders als die einem unbestimmten Personenkreis regelmäßig angebotene Verpflegung, etwa im Rahmen sog. „Tafeln“ oder Suppenküchen, ist die Verpflegung des Klägers untrennbar mit seinem Klinikaufenthalt verbunden. Sie kommt nur ihm zu Gute, der Anspruch auf sie ist nicht auf andere Personen übertragbar. Die im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts zur Verfügung gestellte Verpflegung ist damit nicht gegen Geld tauschbar. Ihr ist aus diesem Grund kein wirtschaftlicher (Markt-)wert beizumessen, der es erlauben würde, sie als geldwerte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren.

Schliesslich kann die dem Kläger zur Verfügung gestellte Vollverpflegung auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen werden. Eine solche Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verbietet sich bereits vor dem Hintergrund des im SGB II verankerten Prinzips der pauschalierten und abschließenden Festlegung der Bedarfe, das eine hiervon abweichende Festlegung – wie gezeigt – nicht zulässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Denn die abstrakt-generelle Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 AlG II-V betrifft eine Vielzahl von Einzelfällen. Zur Fassung dieser Vorschrift ab 01.01.2008 aber liegt – soweit ersichtlich – bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung vor.

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