Was passiert eigentlich mit Betriebskostenguthaben eines SGB II Empfängers wenn dieser einen Teil der Mietkosten aus dem eigenen Regelsatz bezahlt hat?


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Diese Frage hatte ich bereits in dem Artikel „Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen“ thematisiert. Nun ist einige Zeit vergangen und die Rechtsprechung hat sich weiter entwickelt.
Die Tendenz ist derzeit positiv für die Leistungsempfänger.
Der Kollege Kay Füßlein hat eine bemerkenswerte Entscheidung vor dem SG Berlin erstritten (Urteil vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14)
Dort führt das Gericht zur Begründung aus:

Zur Überzeugung der Kammer ist derjenige Teil nicht anzurechnen, den der Kläger aus dem Regelsatz finanziert hat. Dass die Finanzierung aus dem Regelsatz vorliegend resultiert, dass der Kläger dem Beklagten eine Mieterhöhung nicht mitgeteilt hat,ist dabei irrelevant.
Vorliegend hat der Kläger monatlich 29 €, die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete in Höhe von 454,26 € und den bewilligten 425,26 €, aus dem Regelsatz finanziert. Im Abrechnungsjahr waren das 348 € (12 x 29 €). 617,50 € abzüglich 348 € ergibt 269,50 €.

Aber auch andere Gericht haben sich mit der Konstellation beschäftigt.
So hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 14.06.2013 – S 42 AS 1322/10 – ebenso entschieden.

Es führt dazu aus:

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine Rückzahlung von Betriebs- und Heizkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II insoweit nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann, als sie aus Zahlungen des Hilfebedürftigen aus seinem Existenzminimum für den Lebensunterhalt entstanden ist, weil der SGB II-Leistungsträger nicht die vollen Betriebs- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hat. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.8.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 185/10 R zur Nichtanrechenbarkeit von aus der Regelleistung erwirtschafteten Stromkostenrückerstattungen aufgezeigten Grundsätze auf den vorgenannten Fall übertragbar sind. (…)
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.4.2008 zum Aktenzeichen B 14/7b AS 58/06 R entgegen. Darin ging es nicht um Betriebskostenguthaben, die aus der Regelleistung erwirtschaftet wurden. Auch die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) zum 1.8.2006 getroffene Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB II idF des RBEG) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S. 3 SGB II dar, als sie die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, und den Berücksichtigungszeitpunkt modifiziert (vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 139/11 R). Die Vorschrift ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Charakteristik als Einkommen mit der Folge, dass § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. entsprechend anwendbar ist. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung dieser Vorschrift lediglich berücksichtigen, dass überzahlte Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden sind (vgl. BT-Ds. 16/1696 S. 27). Vor diesem Hintergrund sah es der Gesetzgeber als sachgerecht an, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Damit komme es im Ergebnis zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt: „Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten.“ Ebenso wie die Kosten der Haushaltsenergie werden solche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht vom kommunalen Träger bestritten, die dieser wegen Unangemessenheit bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt hat und es widerspricht nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Wortsinn des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F., diese in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 zu Stromkostenguthaben ausführt: „Denn ebenso wie heute bestand nach der alten Rechtslage zwischen Betriebs- und Heizkosten einerseits und Stromkosten andererseits insofern ein gravierender Unterschied, als die Betriebs- und Heizkosten – vorbehaltlich ihrer Angemessenheit – in tatsächlicher Höhe zu übernehmen waren (§ 22 Abs. 1 SGB II), während die Stromkosten, soweit sie nicht ausnahmsweise für die Heizung benötigt wurden, nicht gesondert übernommen wurden, sondern, wie ausgeführt, als Haushaltsenergie pauschaliert in der Regelleistung enthalten waren. Auch die Einfügung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) spricht für diese Differenzierung, weil er auf Rückzahlungen und Guthaben beschränkt ist, die den Kosten für Unterkunft zuzuordnen sind, und auch nach der Gesetzesbegründung für die Regelung (Bericht des Bundestagsausschusses, BT-Drucks 16/1696 S 7, 26 f) Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausgenommen sind.“ widerspricht auch dies nach Ansicht des Gerichts nicht dem gefundenen Ergebnis angesichts der vorliegenden Besonderheit, dass die Betriebs- und Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe
vom SGB II-Leistungsträger übernommen worden sind, so das auch dieses Guthaben aus der Regelleistung
stammt. (…)

Auch das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 11.04.2013 – S 14 AS 4157/12 – eine ähnliche Fallkonstellation entschieden und kam zur gleichen rechtlichen Wertung. Es führte dazu aus:

a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen zu
berücksichtigen. In stetiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass Einkommen
grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom
24.02.2011, Az.: B 14 AS 45/09 R, Rn. 19 m.w.N.). Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen. Die Erstattungsforderung entsteht erst im Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung nach Abschluss eines vertraglich festgelegten Zeitraums. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den Vorauszahlungen hingegen um auf Grund des Mietvertrages geschuldete Leistungen, die durch die Zahlungen jeweils erfüllt wurden. Dementsprechend stellt das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt seines Zuflusses einen Wertzuwachs für den Leistungsempfänger dar.
b) Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz in § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus-drücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind. In erster Linie verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des Leistungsbezuges dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus erfährt diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt. Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden. Macht der Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer, anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur Verfügung stehen, ist aus § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zu ziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen anzurechnen sind. Insoweit schließt sich die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, Rn. 13 ff., zitiert nach Juris, an. Jede andere Entscheidung würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen,
aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt, führen.
c) Zur Überzeugung der Kammer ist auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen. Zwar sieht § 22 Abs. 3 SGB II vor, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern. In der Folge wären vom Wortlaut sämtliche Rückzahlungen unabhängig von der Frage, durch wessen Leistungen sie verursacht wurden, erfasst. Allerdings ist diese Auswirkung nicht von Sinn und Zweck dieser Vorschrift gedeckt. Sie soll im Wesentlichen sicherstellen, dass Rückzahlungen aus Leistungen, die von den Kommunen erbracht wurden, entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II auch diesen zugute kommen. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass gemäß § 22 Abs. 3 a. E. SGB II Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen werden. Dies gilt mit Blick auf den uneingeschränkten Wortlaut auch dann, wenn solche Kosten zusammen mit den übrigen unterkunftsbezogenen Kosten abgerechnet werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den Kosten der Haushaltsenergie um Kosten handelt, die ohnehin aus der Regelleistung zu bestreiten sind. Vor diesem Hintergrund sind im Wege der teleologischen Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II auch Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beziehen, aber durch Aufwendungen aus der Regelleistung während des Leistungsbezuges entstanden sind, ebenfalls von der Anrechnung auszunehmen. § 22 Abs. 3 SGB II verdrängt insoweit nicht die o. g. Wertung, „angesparte“ Leistungen nach dem SGB II von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.

Dem kann ich nur zustimmen. Es lohnt sich also bei entsprechenden Rückforderungen genau hin zuschauen und zu überprüfen ob das Jobcenter die Rückforderung richtig berechnet hat.

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Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

26 Gedanken zu “Was passiert eigentlich mit Betriebskostenguthaben eines SGB II Empfängers wenn dieser einen Teil der Mietkosten aus dem eigenen Regelsatz bezahlt hat?”

  1. Ping Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen | Rechtsanwalt in Kiel

  2. Hallo, also mir wurde das gesamte guthaben angerechnet obwohl ich einen teil der heizkosten aus meiner regelleistung bezahlt habe. als ich beim jobcenter nachfragte .wieso mein selbst gezahltes geld angerechnet
    wird.wurde mir gesagt es sein einkommen.

  3. Hallo.
    Wir sind seit Dezember 2014 beim Jobcenter (1 Monat) und da habe wir auch nur ca 75€ bekommen für die Nebenkosten. Davor haben wir gearbeitet und die Mietkosten alleine von unsren Lohn bezahlt. Jetzt sollen wir die komplette Nebenkostennachzahlung zurück erstatten. Wieso das? Wir haben die Nebenkosten doch aus unsren Lohn bezahlt und nicht das Jobcenter.

    • Das ist unlogisch, derzeit aber noch Stand der Rechtsprechung. Ich würde mich trotzdem wehren, da sich die REchtsprechung gerade in die richtige Richtung ändert.

  4. Ich habe da auch mal eine Frage. Mein Mann bezieht seit 2010 eine EU Rente. Wir haben in der Regel ein Betriebs-
    kostenguthaben von 300 bis 400 Euro. Ich und meine beiden Kinder erhalten nur ein drittel der Miete. Trotzdem fordert das Jobcenter immer die vollen Guthaben zu 100 % zurück. Ist das so richtig? Steht nicht meinem Mann (er zahlt etwa 169 Euro Mietanteil im Monat) zu mindestens ein viertel des Guthabens zu? Oder vielleicht sogar mehr?
    Ich wäre Ihnen für eine kurze Rückmeldung wirklich sehr dankbar. LG N. Staats

  5. Hallo.
    Ich habe eine Frage.
    Ich bekomme aufstocken Alg2 monatlich ca. 180 € für KdU.
    Meine monatliche Miete beträgt 487€ das JC erkennt aber nur 465€ als angemessen an bei der Berechnung meiner aufstockenden Leistung.
    Nun habe ich bei der BK Abrechnung ein Guthaben von über 700€.
    Ist es rechtens das dass JC die komplette Summe verrechnet und das auf mehrere Monate aufteilt? Oder zählt das Guthaben nur in den Zuflussmonat sodass ich da keine Leistung bekomme?

    • Da hat das Jobcenter keinen Anspruch auf den vollen Betrag, es wird gegen die Mietkosten aufrechnet – daher aufgeteilt.

  6. Ich beziehe seit September 2015 zu ALG1 aufstockende Leistungen. Nun habe ich die Heizkostenabrechnung für 2015 bekommen und das JC rechnet mir das gesamte Guthaben im August an die KdU an.
    Effektiv hat das JC ja nur 4 Monate bezahlt und ich die restlichen 9 Monate.
    Ich weiß das einige Kommunen 4/12 angerechnet hätten, aber München will alles…
    Widerspruch werde ich einlegen, aber mit der Gesetzesbegründung 16/1696.
    Wie viel Erfolgschancen hat denn dann mein Widerspruch bzw könnte ich auf Ihrer Homepage ein BSG Urteil finden, das zu meinem Fall passt?

  7. Ich beziehe monatlich vom JC ca. 45€ ALG2 quasi einen Mietzuschuss, der vom Amt gleich an meinen Vermieter überwiesen wird. Ich zahle die restliche Miete in Höhe von 403 €. Jetzt habe ich eine Gutschrift der Betriebskostenabrechnung 2015 erhalten. Muss ich dem Jobcenter den vollen Betrag zurückzahlen oder kann ich einen Teil der Gutschrift einbehalten, weil ich ja einen Großteil der Miete selber trage?

  8. sehr geehrter herr felsmann,
    soeben hebt das jobcenter den kuerzlich ergangenen bescheid fuer die kommenden zwoelf monate auf und fordert eine rueckzahlung bzw. mindert fuer die kommenden zwei monate die zahlung, betrachtet im uebrigen (!) den ebenfalls kuerzlich ergangenen bescheid als abgelehnt – ohne hinzuzufuegen, ob grundsaetzlich oder nur fuer die kommenden zwei monate.
    der grund: ein betriebskostenguthaben fuer das jahr 2o15 und die seitens des vermieters anstehende rueckzahlung von 1.o47, 82 euro – um den vollen betrag.
    im einem vorlaeufigen bewilligungsbescheid bewilligte das jobcenter fuer die zeit von o1.o4. 2o15 bis 3o.o9. 2o15 – vorher bestand kein leistungsbezug – fuer mich einen gesamtbetrag von 725, 71, fuer meine tochter einen gesamtbetrag 7o,83 euro – insgesamt also 796,54 euro. darin enthalten: 349,66 euro leistungen fuer unterkunft und heizung. der anerkannte bedarf fuer unterkunft und heizung betrug zu diesem zeitpunkt 557,66 euro, der gesamtbedarf der bedarfgemeinschaft 1.271,54 euro.
    2o8 euro der tatsaechlichen miet-, incl. nebenkosten – insgesamt also 1248 euro fuer allein diesen zeitraum – wurden also aus dem regelsatz beglichen.
    fuer den zeitraum von oktober 2o15 bis einschliesslich dezember 2o15 wurde der gesamtbedarf der bedarfsgemeinschaft mit 1.276,1o euro ermittelt, abzueglich unterhalt und kindergeld 8o1,1o euro bewilligt und gezahlt. die summe des gesamtbedarfs fuer unterkunft und heizung von 562,22 euro – nach einer mieterhoehung – wurde anerkannt. der zugebilligte und gezahlte bedarf fuer unterkunft und heizung lag bei 354,22 euro. also weiterhin 2o8 euro – insgesamt 624 euro – wurden aus dem regelsatz beglichen.
    tatsaechlich also wurden fuer den zeitraum april bis dezember 2o16 1872 euro mit aus dem regelsatz beglichen.
    ist das korrekt?
    mit freundlichen gruessen
    mai

  9. Hallo Herrr Felsmann
    Jobcenter bezahlt nur Miete, bestehend aus 360 Bruttokalt plus Heizung 60 € = 420 Euro
    Die eigentliche Miete beträgt aber 460 Euro, d. h. es werden monatlich 40 Euro draufbezahlt.
    Jetzt gab es eine Rückzahlung in Höhe von 240 Euro, Guthaben von Heizkosten, die das Amt nun in einem Rutsch abgezogen hat. Nicht nur, dass der Mieter das Jahr über 480 € draufgezahlt hat, werden ihm nun noch die 240 abgezogen. Ist das in Ordnung? Danke

  10. Sehr geehrter Herr Felsmann,

    mir wurde das gesamte Betriebskostenguthaben angerechnet, obwohl ich die Miete teilweise aus dem Regelsatz finanziere. Letztes Jahr hat das Jobcenter errechnet wie viel Prozent die und ich von der Warmmiete zahlen und hat mir meinen Anteil nicht angerechnet. Von ca. 306 Euro Betriebskostenguthaben wurden mir 265 Euro angerechnet. Dieses mal aber nicht.

    Anmerkung: das Jobcenter bezahlt die höchstmögliche Miete, aber letztes Jahr auch schon. Also muss sich etwas geändert haben oder es wurde ein Fehler begangen.

    Gibt es ein neues BSG Urteil, dass das denen ab jetzt erlaubtl oder wurde ein Fehler begangen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Müller

  11. Hallo Herr Feldmann,
    ich ziehe zum 15.6.19 in eine andere Stadt und bekomme dann ca. 2 Monate später meine Kaution von der alten Whg. zurück, ich ich 2012 vom Jobcenter als Darlehen bekommen habe und 17 Monate lang monatlich mit 30 € von meinem Regelsatz abbezahlt habe! Inzwische bekomme ich Altersrente und ergänzende Sozialhilfe …. das Sozialamt in HH will mir meine Kaution nun einfach als Einkommen anrechnen und voll mit meiner Sozialhilfe verrechnen …. das ist doch nach Paragr. 82 SGBXII nicht rechtens ….. dort heißt es doch, dass Guthaben aus Zahlungen aus dem Regelsatz kein Einkommen sind, sondern Vermögen! Es kann doch nicht sein, dass mir das mühsam zurückbezalte Darlehen nun einfach als Einkommen angerechnet wird! Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Mit freundlichen Grüßen
    Chrissie

    • 82 SGB XII regelt den Fall von Betriebskosten oder ähnlichem, ist also nicht ohne weiteres anwendbar. Wie sieht es denn mit der neuen Kaution aus?
      Ich würde denken, dass es kein Einkommen sondern vermögen ist und auf jeden Fall mal Widerspruch einlegen.

  12. Hallo, habe gerade den Fall. Bin Aufstocker (entsprechend wird mein Lohn als Einkommen angerechnet) und erhalte Leistungskürzung (113 €/Monat) wg unangemessenheit der Wohnung. Bisher gabs nie Probleme mit dem NK Guthaben (habe mit dem Bescheid der Hausverwaltung jedesmal zusätzlich diverse Urteile angeführt dass es nicht angerechnet werden darf). Meine neue Sachbearbeiterin hat das aber voll angerechnet und die Summe von der nächsten Zahlung abgezogen (kriege dann also nur ca 40 €) und nimmt im schreiben Bezug auf § 22 Abs.3 SGB II. Habe nochmal alles im net durchgeguckt und sofort Widerspruch eingelegt. M.M. nach übernimmt das Amt meine Kosten nicht komplett (Lohnabzug und Kürzung Mietkosten) so dass ich überlege ggf Klage vor dem Sozialgericht einzureichen falls das JC dabei bleibt. Wie wäre ihre Meinung dazu, sinnvoll oder hat das JC Recht? Grüße

  13. Hallo Herr Felsmann, als Grundsicherungsbezieher muss ich selbst monatlich 35 € zur Miete dazuzahlen, da die Wohnung unangemessen ist. Nach 10 Jahren GS verlangte das Amt nun erstmalig HK-und Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2017 und 2018. ( seit 10 Jahren Guthaben, nie Nachzahlung) Daraufhin kam der Bescheid, dass das als Einkommen betrachtet wird und ratenweise abgezogen wird. Kann dieses rechtens sein, wenn ich doch 420 € pro Jahr vom Regelsatz bezahle. Das Amt will jeweils für 2017 und 2018 200€, also insgesamt 400 € mir abziehen mit 30 € monatlich. Ist nach § 82 SGB 12, Abs. 1, Satz 2 nicht geregelt, dass Leistungen, die aus dem Regelsatz erbracht wurden, nicht als Einkommen anzusehen, bezogen auf Heiz-und Betriebskostenguthaben? Vielen Dank für Ihre Hilfe, Oliver D.

  14. Guten Tag Herr Feldmann,
    ich habe eifrig mitgelesen und auch ein Problem und werde einen Anwalt aufsuchen müssen. Durch Corona bin ich Vollzeitarbeitende Mutter mit 2 Jährigem Kind alleinerziehend auf Kurarbeit seit 21.3.2020. Unser Restaurant musste schliessen. Ich bin Kellnerin und erhalte Mindestlohn. Da ich von 1000 Euro netto nur noch 67% prozent bekomme und meine Warmiete 623 EUro beträgt für meine 3 Raum Wohnung die 66m ist. Also ich lebe nicht auf großem Fuss, habe auch Wohngeld bezogen dazu 198 EURo da ich so wenig verdiene. Nun musste ich zwangsweise beim Jobcenter aufstockung beantragen, da die 67% 670euro plus WG 198 ja nicht reichen für uns dazu kommt UHV und KG.
    Beim Jobcenter bekomme ich nun 500 EURO (WOhngeld wurde aber eingestellt) also ich habe dann insgesamt: 516 EUR JC, 195 KIndergeld und 165 UHV Unter´haltsvorschuss und mein KUG 670 EUR vom Betrieb. Ich habe das ja nicht verschuldet. NUn kam meine BK vom letzten Jahr 2019 wo ich NICHT beim Amt war. ICh habe alles aus eigener Tasche bezahlt . DIe BK hat ein Guthaben vom 420 EUR und nun will das Amt alles haben. Obwohl ich 2019 die Miete und alles selbst finanziert habe, es geht ja um diesen Zeitraum, kann ich nicht verstehen. Ich muss jetzt im März auch KFZ steuer zahlen 300 EUR für meinen alten Diesel, die muss ich auch irgendwo her nehmen. Das Geld brauche ich dringend. Ist das rechtens? Sie sagen immer es ist Einkommen, was Ihnen jetzt zu fliesst. Ja aber das Amt hat mich ja nicht unterstützt im Jahre 2019. Auch jetzt bekomme ich ja nur 500 Euro zuschuss zum KUG (Kurzarbeitergeld) da es so wenig ist:(
    Wenn ich einen Anwalt aufsuche ist es auch teuer oder bekomme ich den grünen Schein vom Gericht? Die Beihilfe? vielen Dank für Ihre Meinung.

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