Das Bundesarbeitsgericht – 1 AZR 475/07 – hat entschieden, dass die Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen dürfen . Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist.