Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden – 7 AZR 786/06, dass wenn die Parteien in einem Folgevertrag von einem im Ausgangsvertrag vereinbarten Kündigungsrecht absehen dies eine Änderung darstellt und somit der Folgevertrag bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein unbefristeter Vertrag ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine zweite Befristung nach einer Ausbildung nicht auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBefG gestütz werden darf.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein – 4 Sa 183/07 – hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Kapitän auf einer privat betriebenen Motoryacht ein Arbeitnehmer ist und damit auch Kündigungsschutz genießt oder nicht.
Anderenfalls handelt es sich um einen Neuabschluss eines weiteren befristeten Vertrages. Die Befristung ist dann zumeist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat damit seine Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG fortgeführt – 7 AZR 603/06.