Auch nach einem Kostensenkungsverfahren kann es unzumutbar sein umzuziehen

Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.


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