Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass im Jahr 2013 in Kiel so wenig Wohnraum für große Bedarfsgemeinschaften vorhanden war, dass es ihnen nicht zumutbar umzuziehen. Auch jetzt hat sich der Zustand nicht verändert, so dass die Stadt Kiel eigentlich bei allen großen Bedarfsgemeinschaften die volle Miete bezahlen müsste.
Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.
Das Bundessozialgericht – B 4 AS 50/09 R – hat entschieden, dass die Methode mit der die ARGE Flensburg die Mietobergrenze bestimmt nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Schlüssigkeitskriterien entspricht. Es fehlt bereits an der abstrakt angemessenen Referenzmiete. Ohne diese kann[...]