Achtung: Auch bei einer -an sich nach § 9 Mutterschutzgesetz unzulässigen- Kündigung einer Schwangeren muss die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beachtet werden. Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist nicht an sich diskriminierend.
Das Landesarbeitsgericht in Kiel hat entschieden: Einem Arbeitnehmer, der sich in Haft befindet, muss eine Kündigung nicht in die Haftanstalt gesendet werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung an die gewöhnliche Anschrift schickt.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie als erstes prüfen, ob überhaupt der "Richtige" gekündigt hat. Wenn nicht der Chef persönlich gekündigt hat, muss die Vollmacht im Original beigefügt sein. Ist dies nicht der Fall, muss man die Kündigung sofort zurückweisen.
Wenn Sie während der Schwangerschaft gekündigt werden, müssen Sie obwohl die Kündigung nach § 9 Mutterschutzgesetz nichtig ist trotzdem eine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist einreichen. Das gilt selbst dann wenn der Arbeitgeber schriftlich erklärt, das er nicht mehr an der Kündigung festhalten will.
Nein, nur weil man sich bei einem anderen Unternehmen bewirbt darf man nicht gekündigt werden.
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 5 Sa 240/08 – wurde heute die Berufungsverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren durchgeführt, in dem es schwerpunktmäßig um eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging.