LAG Hamm: Kündigung per SMS reicht wegen Schriftformerfordernis nicht aus
Das Landesarbeitsgericht Hamm – 10 Sa 512/07 – 17.08.2007 hat entschieden, dass das Schriftformerfordernis einer Kündigung nicht durch das Schreiben einer SMS erfüllt ist.
Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht
Das Landesarbeitsgericht Hamm – 10 Sa 512/07 – 17.08.2007 hat entschieden, dass das Schriftformerfordernis einer Kündigung nicht durch das Schreiben einer SMS erfüllt ist.
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07 – kommt es bei einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess für die Fortzahlung der Bezüge auf die genaue Formulierung an.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Kündbarkeit von leistungsschwachen Arbeitnehmern fortgeführt – 2 AZR 536/06. Eine Arbeitnehmerin die bei einem Versandhandel beschäftigt war hatte drei mal so viele Fehler bei der Zusammenstellung der Kundenpakete gemacht wie Ihre Kollegen. Das[...]
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – Urteil vom 8. November 2007 – 2 AZR 314/06, dass bis zum Ende der ersten Tatsacheninstanz alle Gründe die gegen eine Kündigung sprechen vorgebracht sein müssen.
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