Achtung: Auch bei einer -an sich nach § 9 Mutterschutzgesetz unzulässigen- Kündigung einer Schwangeren muss die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beachtet werden. Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist nicht an sich diskriminierend.
Wenn Sie während der Schwangerschaft gekündigt werden, müssen Sie obwohl die Kündigung nach § 9 Mutterschutzgesetz nichtig ist trotzdem eine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist einreichen. Das gilt selbst dann wenn der Arbeitgeber schriftlich erklärt, das er nicht mehr an der Kündigung festhalten will.
Achtung das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Kündigungsfrist nicht konkret benannt werden muss. Es reiche aus, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer konkret berechenbar sei.
Nein, nur weil man sich bei einem anderen Unternehmen bewirbt darf man nicht gekündigt werden.
Das Sozialgericht Heilbronn – S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer weigert, einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, hierauf keine Sperrzeit gestützt werden kann. Es gäbe keine Pflicht des Arbeitnehmers, einen schlechteren Arbeitsvertrag[...]
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz – 10 Sa 705/08 – hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung von befristeten Arbeitsverhältnissen möglich ist. Dies gelte auch bei einer doppelten Befristung.