Es gibt eine erschreckende Anzahl von Sanktionen gegen Hartz 4 Empfänger, die Erwachsene- und auch viele Kinder - unter das eigentliche Existenzminimum bringen. Von diesen Sanktionen ist wiederum eine erschreckend hohe Zahl falsch.
Eine Sanktion wegen Pflichtverletzung im Falle einer Kündigung in der Probezeit darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber für das Verhalten zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat. Das gebietet der Rechtsschutz im Sozialverfahren.
Darf jemand, der sich hartnäckig weigert an einer Maßnahme teilzunehmen, auf 100 % sanktioniert werden? Ich denke nein, da es sich nicht um eine wiederholte sondern um eine identische Pflichtverletzung handelt.
Nein, so geht's nicht: Zweimal für die dieselbe -verweigerte- Maßnahme zu sanktionieren. Hier muss der Einzelfall genau betrachtet werden.
Ein Jobcenter trägt bei Ausspruch einer Sanktion die Beweislast dafür, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich eine Weigerung - hier das Versenden einer Bewerbung - begangen hat.
Eine Sanktion gegen einen Hartz 4-Empfänger darf nicht so weit wirken, dass die Kosten der Unterkunft für die mit in der Wohnung wohnenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit betroffen sind - also keine Sippenhaft im Sanktionsrecht.
Wenn Kinder von 100%-Sanktionen mit betroffen sind: Nur zulässig, wenn gleichzeitig über Sach- oder geldwerte Leistungen(Lebensmittelgutscheine) mit entschieden wird.