BAG: Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann nur hinsichtlich der Laufzeit verlängert werden
Anderenfalls handelt es sich um einen Neuabschluss eines weiteren befristeten Vertrages. Die Befristung ist dann zumeist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat damit seine Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG fortgeführt – 7 AZR 603/06.