Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – Urteil vom 25. Oktober 2007 – 6 AZR 662/06 -, dass ein Arbeitnehmer der sich während eines Kündigungsschutzprozesses selbständig macht kein Sonderkündigungsrecht hat und einem vertraglichen oder tarifvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen kann.