ArbG Bremen-Bremerhaven: Arbeitslohn von 5 Euro sittenwidrig-Arbeitgeber zu Tariflohn verpflichtet


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Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden – 9 Ca 9 Ca 9331/07, dass ein Arbeitgeber der Auspackhilfen eines Supermarktes beschäftigt verpflichtet sein kann nach Tariflohn zu bezahlen.

Tipp:
Nach diesem Urteil lohnt sich die Überprüfung der Arbeitsverträge im Einzelhandel. Wenn sie als Auspacker oder Auspackerin in einem Supermarkt beschäftigt sind und deutlich unter Tarif verdienen sollte Sie die Höhe des Lohnes überprüfen oder überprüfen lassen.

P r e s s e m i t t e i l u ng 02/08 zum Urteil 9 Ca 9 Ca 9331/07
Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind,
ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den klagenden Arbeitnehmer/innen
den – um mehr als ein Drittel höheren – Tariflohn zu zahlen.
Mehrere Kammern des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven haben in ähnlich gelagerten Verfahren entschieden,
dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer/innen, die als Auspackhilfen in Supermärkten
beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des Tarifvertrages
der Branche zurückbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Arbeitnehmerinnen die tarifliche
Vergütung nachzuzahlen.
Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerinnen waren seit 2006 als sog. Auspackhilfen bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als
Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren
Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Die Arbeitsverträge
waren als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde
vereinbart. Die Arbeitsverhältnisse sind zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den
Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung
von zuletzt 9,70 € brutto vor.
Auf die Klage der durch die Gewerkschaft ver.di vertretenen Arbeitnehmerinnen ist die Beklagte verurteilt worden,
für die Zeit der Beschäftigung den Kläger/innen eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des
Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen.
Die Kammern haben die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig
ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des einschlägigen
Tarifvertrages. Die Arbeitnehmerinnen sind ausschließlich im Bereich des Einzelhandels beschäftigt
worden, so dass auf die dortigen Tarifregelungen zurückgegriffen werden kann. Die Lohngruppe II des Gehalts-
und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel erfasst die von den Klägerinnen ausgeübten Tätigkeiten.
Der Umstand, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart war, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Nettolohnvereinbarung ist im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden, so dass die vereinbarte Vergütung
von 5 € grundsätzlich als Bruttowert anzusehen ist. Zwar fallen hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge
an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Im Gegenzug
erwerben die Arbeitnehmer/innen aber auch keinen Sozialversicherungsschutz. Die erhaltenen Nettobeträge
haben sich die Klägerinnen auf ihre Bruttoforderung anrechnen lassen.

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