Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich teilweise 35 % unter Tarif


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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – 9 AZR 1091/06, dass wenn eine Ausbildungsvergütung die tariflich vorgeschriebene Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet, dies nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Kreiskrankenhaus Rendsburg die Ausbildung der Krankenpflegeschüler an eine Gesellschaft übertragen. Diese war nicht mehr an den Tariflohn gebunden und zahlte den Auszubildenden statt rund 700 Euro Tarif nur 470 Euro brutto im Monat.

Eine Auszubildende hatte dagegen geklagt und zunächst vor dem Arbeitsgericht Kiel verloren. Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hatte der Auszubildenden den Differenzbetrag zum Tariflohnzugesprochen. Dem hat sich nun auch das Bundesarbeitsgericht – 9 AZR 1091/06 – angeschlossen.

Tipp:
Nach diesem Urteil ist Pflegeschülern zu raten Ihre Ausbildungsverträge insbesondere hinsichtlich der Höhe des Ausbildungsvergütung überprüfen zu lassen. Dies kann durch einen Rechtsanwalt zumeist sehr kostengünstig geschehen, da die meisten Auszubildenden Anspruch auf Beratungshilfe haben.

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