Eine Hartz IV Empfängerin hatte als Auspackhilfe bei einem Einzelhandelsunternehmen im Raum Bremen gearbeitet. Sie hatte Waren auf das richtige Haltbarkeitsdatum hin überprüft und Waren ausgepackt und eingeräumt. Der vereinbarte Stundenlohn betrug 5,00 Euro und wurde im Rahmen eines 400-Euro-Jobs gezahlt. Der Tariflohn im Einzelhandel beträgt im Raum Bremen 9,70 Euro brutto.
Nach dem Ausscheiden klagte die Lagerarbeiterin auf höheren Lohn.
Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass zum einen eine Sittenwidrigkeit erst bei einer Unterschreitung von mehr als 50 % gegeben sei und zum anderen der ortsübliche Lohn deutlich geringer sei.
Schon das Arbeitgericht Bremen-Bremerhaven hatte der Klägerin Recht gegeben. Dem schloss sich nun auch das Landesarbeitsgericht an.
Nach Auffassung der Arbeitsgerichte ist ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig, da sie um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleiben. Der Tariflohn sei der ortsübliche Lohn. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, der Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.
Tipp:
Wenn Sie in einen Arbeitlohn erhalten der mehr als 1/3 unter dem ortsüblichen Tariflohn liegt sollten Sie prüfen ob sich eine Klage gegen den Arbeitgeber lohnt.
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