LAG Schleswig-Holstein: Mehrarbeitszuschlag durch Tarifvertrag


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Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat entschieden – 6 Sa 151/07, dass auch einem Arbeitnehmer der nicht ununterbrochen im Betrieb tätig war ein tariflicher Mehrarbeitszuschlag aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehen kann.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Ausgleichstagen sowie um verschiedene Zahlungsansprüche.
Der am …1946 geborene Kläger trat am 04.09.1972 erstmals in die Dienste der Beklagten. Dieses Eintrittsdatum findet sich in seinen Gehaltsabrechnungen. Das Arbeitsverhältnis war zwischen dem 23.10.1976 und dem 02.01.1978 unterbrochen. Im Jahr 1983 wurde der Kläger nach einer zum 31.08.1983 ausgesprochenen Kündigung am 21.11.1983 wieder eingestellt. Seither arbeitet er ohne weitere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses als Gießereiarbeiter. Der Kläger ist seit 1985 Mitglied der IG Metall. Die Beklage betreibt an ihrem Standort in H. mit rund 150 Arbeitnehmern ein Maschinenbauunternehmen. (…)

Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen für 20 im Monat April 2006 vergütete Überstunden. Dagegen sind seine Ansprüche auf Überstundenzuschläge für in den Monaten Dezember 2005 sowie Januar bis März 2006 und Mai 2006 vergütete Mehrarbeit gemäß § 16 MTV verfallen.
Im Einzelnen:
a) Die Beklagte hat dem Kläger mit der Vergütung für den Monat April 2006 20 Stunden seines Zeitguthabens ausgezahlt. Dafür hat sie einen Stundensatz von 18,59 EUR brutto zugrunde gelegt. Zuschläge hat sie dem Kläger nicht gezahlt. All das ergibt sich aus der Abrechnung für den Monat April 2006 (Anlage K1 – Bl. 8 d. A.).

b) Die Beklagte ist jedoch gemäß § 7 Ziff. 2 MTV verpflichtet, dem Kläger einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 20 % zu zahlen. Bei 20 Stunden und einem Brutto-Stundenlohn in Höhe von 18,59 EUR ergibt dies – insoweit unstreitig – einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 74,40 EUR brutto.
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten findet der MTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Aufgrund des Anerkennungstarifvertrags vom 12.10.1995 galten die Tarifverträge der Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein bei der Beklagten. Der Kläger war als Mitglied der IG Metall tarifgebunden, die Beklagte als Partei des Tarifvertrags (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Tarifgebundenheit endete aufgrund Kündigung des Anerkennungstarifvertrags mit Ablauf des 31.12.1997, § 3 Abs. 3 TVG. Ab dem 01.01.1998 wirkte der Anerkennungstarifvertrag jedoch nach, § 4 Abs. 5 TVG. Damit galten die Tarifverträge der Metallindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein weiter. Zu diesen Tarifverträgen gehört auch der MTV.
bb) Soweit die Betriebsvereinbarung vom 19.11.1999 zur Einführung eines Zeitkontos bestimmt, dass der Mitarbeiter „die 105 Stunden ohne Überstundenprozente“ leistet, verstößt die Betriebsvereinbarung gegen den in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verankerten Tarifvorrang. (…)
Gemessen hieran ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung zur Einführung des Zeitkontos, soweit sie sich zu den Überstundenzuschlägen verhält, nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam. Dabei wird nicht übersehen, dass die Einführung eines Arbeitszeitkontos an sich eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist. Das nach dieser Vorschrift dem Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht besteht auch und gerade bei der Einführung und Ausgestaltung variabler Arbeitszeitmodelle (BAG 09.12.2003, a.a.O.). Dies gilt aber nicht in gleichem Maße für die Vergütung von Mehrarbeit. Die Frage, ob für Mehrarbeit Zuschläge gezahlt werden, betrifft keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Es geht um zusätzliche Vergütung. Dieser Regelungsgegenstand war und ist durch den MTV geregelt. Die Betriebspartner durften also grundsätzlich ein Arbeitszeitkonto einführen; es stand ihnen aber nicht zu, im Zuge dessen die tarifvertraglich vorgesehenen Zuschläge für Mehrarbeit auszuschließen. Vor diesem Hintergrund kann die Argumentation der Beklagten nicht überzeugen, der nachwirkende Tarifvertrag sei durch die Betriebsvereinbarung vom 19.11.1999 abgelöst worden. Soweit ein Tarifvertrag Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen geregelt hat oder üblicherweise regelt, entfaltet dieser Tarifvertrag weiterhin Sperrwirkung und schließt damit eine Betriebsvereinbarung, die die Rechtsgrenzen des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht wahrt, aus. Dies gilt auch im Nachwirkungsstadium (vgl. Erfurter Kommentar/Franzen, 8. Aufl., § 4 TVG Rn. 62).

c) Mit seinem Anspruchsschreiben vom 10.05.2006 hat der Kläger die Ausschlussfrist gemäß § 16 MTV nur für die Überstundenzuschläge für den Monat April 2006 gewahrt. Nach § 16 Ziff. 1 des nachwirkenden MTV ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zuschläge aller Art ausgeschlossen, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, erfolgt. Die Lohnabrechnungen wurden dem Kläger jedenfalls in der ersten auf den Abrechnungsmonat folgenden Woche ausgehändigt. Das hat er in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2007 eingeräumt. Für die im Monat März 2006 abgerechneten Mehrarbeitsstunden hätte danach spätestens fünf Wochen nach dem 31.03.2006 die schriftliche Geltendmachung erfolgen müssen. Diese Frist hat das Geltendmachungsschreiben vom 10.05.2006 nicht wahren können. Mit ihm sind allein die Zuschläge für die im Monat April 2006 abgerechneten Mehrarbeitsstunden fristgerecht geltend gemacht worden, nicht jedoch die für die in den Vormonaten abgerechneten Stunden. Die Zuschläge für die mit der Abrechnung für den Monat Mai 2006 ausgezahlten Mehrarbeitsstunden hat der Kläger erstmals mit der streitgegenständlichen Klage geltend gemacht. Diese ist der Beklagten am 12.07.2006 und damit außerhalb der Ausschlussfrist zugestellt worden. (…)

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