Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen nicht tariffähig


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Das Arbeitsgericht Berlin – 35 BV 17008/08 – hat entschieden, dass dieTarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) wegen fehlender Mächtigkeit nicht tariffähig ist.

Antragsteller waren zum einen die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin und die Gewerkschaft ver.di. Es ging dabei um die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) „tariffähig“ in dem Sinne ist, dass sie wirksam Tarifverträge abschließen kann.

Hintergrund ist die Konstellation, dass zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen haben, deren Vergütungsniveau unterhalb des Vergütungsniveaus der Stammkräfte in den jeweiligen Entleiherbetrieben liegt und bei deren Geltung das „Equal-Pay-Gebot“ für die Leiharbeitnehmer in Frage steht.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht setze für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht festzustellen. Dass die CGZP eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen habe, führe, im Gegensatz zum Regelfall, nicht zu einer Indizwirkung für eine Sozialmächtigkeit. Denn in der vorliegenden Konstellation der Zeitarbeit müsse die Arbeitgeberseite nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages „gedrängt“ werden, vielmehr habe sie ihrerseits ein massives eigenes Interesse daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem „Equal-Pay-Gebot“ in § 9 Nr. 3 AÜG entgegengewirkt werden könne. Sonstige Merkmale wie beispielsweise die Mitgliederzahl in den Organisationen, hätten ebenfalls nicht für das Vorliegen einer „Sozialmächtigkeit“ gesprochen.

Hieraus ergebe sich, dass von einer Tariffähigkeit der CGZP nicht auszugehen sei.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich.

Az.: 35 BV 17008/08

Quellen: Pressemitteilungen des Arbeitsgerichts Berlin

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