Rechtsanwalt in Kiel

Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Sozialrecht – Strafrecht

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Erstellt von RA-Felsmann am 11. Februar 2009

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 3 AS 118/07 – hat entschieden, dass die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen kein zu berücksichtigendes sind und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von II. Zum vollständigen Artikel »

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Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei betrieblicher Hinterbliebenenrente

Erstellt von RA-Felsmann am 15. Januar 2009

Das Bundesarbeitsgerichts – 3 AZR 20/07 – hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen eine dahingehende Zusage besteht.

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LAG Hessen: Lebenspartnerschaft und betriebliche Altersversorgung

Erstellt von RA-Felsmann am 23. Dezember 2008

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 8 Sa 1592/07 – kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Dies gelte auch dann, wenn eine frühere Eintragung der allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

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BAG: Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

Erstellt von RA-Felsmann am 28. Oktober 2008

Das Bundesarbeitsgericht- 3 AZR 317/07 – hat entschieden, dass eine betriebliche dann vorliegt, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer „Versorgung” sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versorgungsleistung versprochen wurde.

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