SG Schleswig: Ungedeckte Unterkunftskosten eines Azubis im SGB II
Erstellt von RA-Felsmann am 15. Juni 2008
Das Sozialgericht Schleswig - S 3 AS 213/08 ER - hat im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes entschieden, dass nach § 22 Abs 7 SGB II ein Auszubildender im Sinne der Norm einen Zuschuss zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält. Ungedeckt sind dabei diese Kosten nur dann, wenn sie auch nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden ungedeckt sind. Dabei setzt § 22 Abs 7 S 1 SGB II eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 9, 11, 12 SGB II voraus, bei der das dem Auszubildenden zur Verfügung stehende Kindergeld als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist.
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