E-Bay-Verkäufe sind bei Verkauf von Hausratsgegenständen kein Einkommen im Sinne von ALG II
Erstellt von RA-Felsmann am 10. Juni 2009
Das Sozialgericht Schleswig – S 7 AS 317/08 ER – hat eine Entscheidung darüber getroffen unter welchen Voraussetzungen E-Bay-Verkäufe für Bezieher von Hartz IV Einkommen sind. Der Tenor der Entscheidung lautet:
Wenn lediglich Haushaltsgegenstände verkauft werden sind die Erlöse nicht als Einnahmen zu betrachten. Wenn es sich um gewerbsmäßige Verkäufe handelt sind die Erlöse zu berücksichtigen.
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