Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Bemessung der Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger durch das Jobcenter Delmenhorst für Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 nicht auf einem „schlüssigen" Konzept beruht. Das Jobcenter hatte versucht die Mietobergrenze durch Fortschreibung der Daten aus einem alten Mietspiegel zu ermitteln.