Erstellt von RA-Felsmann am 8. März 2010
Das Hessische Landessozialgericht – 7 AS 413/09 – hat entschieden, dass Hartz-IV-Leistungen nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge.
Also aufgepasst – auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!
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Erstellt von RA-Felsmann am 24. Februar 2010
Das Sozialgericht Fulda - S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Erstellt von RA-Felsmann am 18. Februar 2010
Das Sächsische Landessozialgerichts hat - L 3 AS 188/08- entschieden, dass die Beriebskostennachzahlungen durch den SGB II-Leistungsträger für eine früher bewohnte Wohnung zu übernehmen sind. Es handele sich um tatsächliche Aufwendungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft. Auch wenn diese aus einem früheren Mietverhältnis stammen würden diese Kosten aktuelle auftreten und seine daher zu übernehmen. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 10. Februar 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Regelsätze für Erwachsene und Kinder – wie gestern berichtet – für verfassungswidrig erklärt. (1 BvL 1/09)
Die Überprüfungsanträge die im Bezug auf die Regelleistung gestellt wurden werden allerdings, da das Bundesverfassungsgericht keine Rückwirkung angeordnet hat abschlägig beschieden werden. (vgl. Absatz 219)
Das Verfassungsgericht hat das Urteil für so wichtig gehalten, dass es sogar eine Pressemitteilung in englischer Sprache herausgegeben hat:
Standard benefits paid according to the Second Book of the Code of Social Law (”Hartz IV legislation”) not constitutional
Aber zurück zum Thema:
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Erweiterung / Verbesserung für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II darstellt?
Das wichtigste ist nach meiner Auffassung, dass – auch für die Zeit bis zum 31.12.2010 – ein Anspruch auf “besonderen Bedarf” besteht. (vgl. Absatz 220 und 204 ff.)
In Absatz 204 heist es:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
Das geht in die gleiche Richtung wie die Regelung des § 73 SGB XII. Über diesen Paragraphen waren auch jetzt schon einige atypische Bedarfe abgedeckt worden.
Man darf demnach gespannt sein wie die ARGE`n und die Sozialgerichte mit der neuen vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangsregelung umgehen werden.
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Erstellt von RA-Felsmann am 9. Februar 2010
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. Zum vollständigen Artikel »
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Erstellt von RA-Felsmann am 3. Februar 2010
Hartz-IV-Empfängern dürfen bei Pflichtverstößen Leistungen nur gekürzt werden, wenn sie zuvor konkret über die Folgen von Verstößen belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER). Zum vollständigen Artikel »
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