1. Mehrbedarf
In § 28 Absatz 3 SGB II ist geregelt, dass Schülern für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar ein schulbedingter Mehrbedarf zu bewilligen ist.
Also einmal den Bescheid kontrollieren und gegebenenfalls noch mal einen entsprechenden Antrag stellen.
2. Schulcomputer /Tablet
Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II / SGB XII kann auch ein Schulcomputer zustehen.
Ich verweise dabei zunächst auf die Kampagne des Vereins Tacheles – Angesichts der Covid-19-Pandemie sind Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte unabdingbar.
Auch hier im Land wurde solch ein Anspruch bereits bestätigt: PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 € (LSG Schleswig-Holstein v. 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER).
Das Landessozialgericht NRW hat mit zwei Beschlüssen vom 22.05.2020 den Anspruch auf digitale Endgeräte bestätigt und diese als ein pandemiebedingten „Mehrbedarf“ bestätigt, der von den Jobcentern auf Zugschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II zu erbringen ist.
„Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt“. Es handele sich um einen „grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe“, denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Die Kosten für das Tablet, so die Richter, stellten einen „anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf“ dar (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER)
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