Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und ohne sich auszustempeln seine Arbeit verlässt der Arbeitgeber berechtigt ist fristlos zu kündigen.
Das BAG hat in einem neuen Urteil festgestellt, dass die der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigung direkt im anschluß an die Kündigung unrechtmäßig ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen genießen behinderte Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz. Zum einen muss ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 zum anderen muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung länger als 6 Monate betragen haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass auch in Kleinbetrieben grundsätzlich eine Sozialauswahl bei einer Kündigung vorgenommen werden soll.
Das Bundesarbeitsgericht hat beschlossen – Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 917/06, dass wenn ein Insolvenzverwalter in Umgehnung des Kündigungsverbotes während eines Betreibsüberganges einen Aufhebungsvertrag schließt, dieser unwirksam ist.
Leitsätze: 1. Soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren[...]