Achtung: Auch bei einer -an sich nach § 9 Mutterschutzgesetz unzulässigen- Kündigung einer Schwangeren muss die 3-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage beachtet werden. Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist nicht an sich diskriminierend.
Wenn Sie während der Schwangerschaft gekündigt werden, müssen Sie obwohl die Kündigung nach § 9 Mutterschutzgesetz nichtig ist trotzdem eine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist einreichen. Das gilt selbst dann wenn der Arbeitgeber schriftlich erklärt, das er nicht mehr an der Kündigung festhalten will.
Der Europäische Gerichtshof hat im Fall einer Österreicherin entschieden, dass die Europäische Richtline zur Gleichstellung von Männern und Frauen auch für den Fall einer künstlichen Befruchtung den Schutz vor Ungleichbehandlung von Mann und Frau bietet.