LArbG BW: Arbeitslohn von Praktikanten die wie Arbeitnehmer arbeiten


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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 8.2.2008 – 5 Sa 45/07 entschieden, das wenn der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund steht, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse überwiegt, eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig ist .

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus beendetem Vertragsverhältnis.
Die am 00.00.1980 geborene Klägerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) für Innenarchitektur.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag für A., I. und D.; zum Verlagsprogramm gehören Fachbücher und Zeitschriften.
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden Inhalts:

Praktikantenvertrag

1. Die V. K. GmbH stellt für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen Praktikumsplatz zur Verfügung.

2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.

3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH übertragen.

4. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.

5. Die tägliche Beschäftigungszeit entspricht der betriebsüblichen Arbeitszeit.

6. Das Praktikum endet am 31.05.2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Beklagte stellte der Klägerin die Möglichkeit in Aussicht, nach Absolvieren eines Praktikums in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Die Klägerin hatte während ihres Studiums für den AStA Kulturveranstaltungen administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema „Kommunikation in der Baubranche“. Die Klägerin war bei der Beklagten daher absprachegemäß ausschließlich in der Abteilung GKT (G. für K.-T. in A. und B.) tätig. Die GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement tätig und richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen und Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift für A., nimmt für diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der Anzeigenkunden wahr. Die GKT unterhält jeweils ein Büro in S. und in H. unter der Leitung des Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In S. sind zwei Projektleiter, Herr B. und Frau B., beschäftigt; es waren während des hier streitgegenständlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten tätig. Für einzelne Veranstaltungen werden – falls erforderlich – Stundenkräfte zugebucht. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig war und nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte und geleistete Vergütung von 375,00 EUR brutto monatlich lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Vergütung von 1.522,50 EUR brutto steht der Klägerin auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zu.
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde vom 25.11.2005 nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist.
In richtiger Anwendung der Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses einerseits und eines Praktikantenverhältnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin in Vollzeit ausschließlich in einer Abteilung der Beklagten weisungsabhängig tätig war, mit Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen betraut wurde, damit für den Betrieb notwendige Arbeit geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat. (…)
Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht für ein Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung verlangt, es muss aber der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegenüberstellung der Anteile „Ausbildungszweck“ und „für den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse“ das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich überwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung unter 2.2 ausführt, so sein, dass Praktika häufig nur auf einen Unternehmensteil beschränkt werden und Praktikanten üblicherweise nicht in den Genuss kommen, in jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen sämtlicher Abteilungen eines unter Umständen größeren oder zumindest vielschichtigen Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck – selbst wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse produziert werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabläufe, in betriebsorganisatorische Zusammenhänge ist und je mehr Ansprechpartner es gibt, die für ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer lässt sich der Ausbildungszweck erkennen. Vorliegend tritt der Ausbildungszweck demgegenüber deutlich in den Hintergrund, weil die Klägerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei Ansprechpartner hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Klägerin in der Durchführung der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat.
Die Klägerin hat über einen Zeitraum von sechs Monaten eine einzige Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und ausgerichtet werden. Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis F., Roadshow, Workshop in S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass jeweils umfassend zunächst eine Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden hätte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass die Klägerin eingewiesen, angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit hin überprüft wurden, liegt in der Natur der Sache sowohl bei einem Berufsanfänger als auch bei einem neu eingestellten (erfahreneren) Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer Zusammenarbeit stets, inwieweit vorhandene Fähigkeiten und gestellte Erwartungen und Anforderungen sich decken.
Die Beklagte hat nicht in einem überwiegenden zeitlichen Umfang der Klägerin praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare Zusammenhänge vermittelt, sondern hat die von der Klägerin in ihrem Studium bereits erworbenen Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die Klägerin zugearbeitet hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin als zeitaufwendig empfunden habe mögen, reicht ebenfalls nicht aus, dies als Ausbildung im weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleichermaßen wäre diese Belastung auch in einem Probearbeitsverhältnis gegeben – dessen Dauer üblicherweise auch sechs Monate beträgt. (…)

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