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Hartz IV: Arbeitslose Diabetiker können Mehrbedarf geltend machen

Erstellt von RA-Felsmann am Dienstag 6. Januar 2009

Arbeitslose, die aufgrund eines Diabetes mellitus vom Typ IIa auf besondere Diabetes-Kost angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des Arbeitslosengeldes II. Das hat das Hessische Landessozialgericht – L 7 AS 241/06 ER; L 7 B 270/06 AS – entschieden. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem sogenannten „Ansparanteil” des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmalige besondere Bedarfe gedacht sei.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Antragsteller beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). U.a. wurden durch Bescheid vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1314,71 € bewilligt.

Der Antragsteller zu 1. leidet an Hypertonie bei Adipositas und an Diabetes mellitus Typ IIa. Nach ärztlicher Bescheinigung ist deshalb eine „Diabeteskost” erforderlich. Deswegen war für den Antragsteller in dem monatlichen Leistungsbetrag der Grundsicherung ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 € enthalten. Die Antragstellerin leidet an Psoriasis vulgaris, für die nach ärztlicher Bescheinigung „Vollkost” erforderlich ist.

Durch Bescheid vom 25. September 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit, dass der ihm bisher gewährte Mehrbedarf für Ernährung bei Diabetes ab dem 1. Oktober 2006 nicht mehr gewährt werden könne; dasselbe gelte für den Mehrbedarf Hypertonie bei Adipositas. (…)

Entscheidungsgründe:
(…) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Einen solchen Mehrbedarf hat nach summarischer Prüfung der Antragsteller, weil er nach ärztlicher Beurteilung an Diabetes mellitus erkrankt ist und daher auf eine besondere Ernährung angewiesen ist. Zwar hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II bzw. der Parallelvorschrift des § 30 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Fälle verneint, in denen der Betroffene an Diabetes mellitus vom Typ IIb gelitten hat (Beschluss vom 14. November 2006 – L 9 SO 62/06 -). Ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Vorliegend leidet der Antragsteller nämlich an Diabetes mellitus vom Typ IIa, für den ausdrücklich offen gelassen worden ist, ob insoweit § 21 Abs. 5 SGB II erfüllt sein kann.

Allerdings ist zutreffend, dass das Erfordernis einer speziellen Kost für den Diabetiker (und hierdurch bedingte Zusatzkosten) von Fachkreisen schon seit längerer Zeit bezweifelt oder in Abrede gestellt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die bisherige Praxis zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sich hinsichtlich der Kostformen und den diesbezüglichen diagnostizierten Erkrankungen vor allem an den „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge [Deutscher Verein] für die Gewährung von Krankenkostzulagen” (im folgenden: „Empfehlungen”) orientiert hat und die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 SGB II gerade auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zurückgegriffen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516 S. 57). Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05) den Empfehlungen besonderes Gewicht beigemessen und ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen begründungsbedürftig sei und entsprechende Fachkompetenz voraussetze. Dem entspricht es, dass nach bisherigem Recht den Empfehlungen des Deutschen Vereins oftmals die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beigemessen worden ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. September 2005 – L 9 B 186/05 SO ER – unter Hinweis auf das Urteil des OVG NRW vom 20. Juni 2000 – 22 A 285/98 – info also 2000, 216). Nach den weiteren Erkenntnissen des erkennenden Senats ist nach gegenwärtigem medizinischen Wissensstand das Problem kostenaufwändiger Ernährung bei Diabetes mellitus nicht endgültig geklärt. In seiner Auskunft vom 4. Oktober 2006 hat der Deutsche Verein vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er seine Empfehlungen aus dem Jahre 1997 aktuell überprüfe; bis zum Abschluss dieser Revision, deren Ergebnis noch völlig offen sei, werde an den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 festgehalten, in diesen werde weiterhin eine geeignete Grundlage zur Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II gesehen. Vor diesem Hintergrund und vor Abschluss der durchgeführten Revision, die unter Umständen zu ernährungswissenschaftlich und medizinisch gesicherten Erkenntnissen führen dürfte, hält es der erkennende Senat für angezeigt, den sachkundigen Vorgaben des Deutschen Vereins in den Empfehlungen, jedenfalls soweit es den Diabetes mellitus vom Typ IIa anbelangt, vorläufig weiterhin zu folgen. (…)

Diese vom Senat vornehmlich für Regelleistungen entwickelten Grundsätze sind auch auf den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuwenden. Dieser deckt einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf ab und gehört daher ebenfalls zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, den streitigen Mehrbedarf etwa vorläufig aus dem Ansparanteil der Regelleistungen zu decken, weil dieser für anderweitige einmalige Bedarfe bestimmt ist.

Soweit der Antragsteller einen höheren als den ihm zugesprochenen Mehrbedarfszuschlag begehrt, ist seine Beschwerde unbegründet. Insoweit hat er nicht glaubhaft gemacht, einen Anordnungsanspruch zu haben, insbesondere ist nicht dargelegt, dass er einen Ernährungsbedarf hat, der – im Vergleich zu den Empfehlungen – höhere Kosten bedingt. (…)

Vorinstanz:
Sozialgericht Frankfurt am Main – S 45 AS 936/06 ER

Tags: Arbeitslosengeld, ARGE, Diabetes, Jobcenter, Mehrbedarfszuschlag, Sozialrecht

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6 Kommentare zu “Hartz IV: Arbeitslose Diabetiker können Mehrbedarf geltend machen”

  1. RA Bernd Woite sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Felsmann,

    seit 29.10.2008 gibt es vom Deutschen Verein neue Empfehlungen :
    http://www.deutscher-verein.de/04-gutachten/gutachten2008/oktober/Gutachten_vom_29_Oktober_2008_Nr_10_07

    Diese Empfehlungen sehen in der Regel keinen Mehrbedarf bei Diabetes mehr vor.
    Das von Ihnen zitierte Urteil ist daher nicht mehr uneingeschränkt verwendbar, da es sich allein auf die früheren Empfehlungen bezieht.

    mit freundlichen kollegialen Grüßen,
    Bernd Woite

  2. Ludwig aus Karlsruhe sagt:

    Liebe Hartz4Diabetiker,
    Es lohnt sich, gegen die Streichung aufgrund der neuen DV-Empfehlungen zu klagen. Die DGE-Studie, auf die sich der DV beruft, bezieht sich nicht auf Diabetiker.
    Sie billigt den Diabetikern zu wenig Kalorien zu, wenn sie ausreichend bewegen, sie berücksichtigt keine Preissteigerungen, sie enthält eine Lebensmittelliste, die man nicht als Einkaufsliste benutzen kann,
    Die Liste der empfohlenen Lebensmittel enthält zu viele schnelle Kohlenhydrate, sie ist in der Lebensmittelauswahl und in Bezug auf die üblichen Verkaufsmengen nicht auf die Situation eines armen 1-Personen-Haushalts angepasst.
    UND: die Autoren warnen inzwischen vor weiterreichenden Schlussfolgerungen aus ihrer eigenen Studie.
    Also im Fragebogen MEB unter “d. sonstige Krankheiten” Diabetes II eintragen, bei Nichtgewährung Widerspruch einlegen und dann klagen.

    Viel Glück! Ich brauch´s auch.

    Ludwig aus Karlsruhe

  3. Roland sagt:

    ich habe Diabetes und komme aus Niedersachen bekomme Hartz4 bekomme aber kein zuschuss steht mir das zu Hartz4 sagt nein was kann ich machen.

  4. RA-Felsmann sagt:

    @ Roland:
    Das ist nicht so einfach, da der deutsche Verband in seiner Veröffentlichung festgestellt hat, dass wenn es um ernährungsbedingte Mehrkosten geht diese keine Mehrkosten verursachen. Wenn es aber um andere Kosten geht die z.B. die Krankenkasse nicht zahlt gibt es durchaus Möglichkeiten.
    Lassen Sie sich beraten

  5. Anne sagt:

    Mir wurde 2009 kein der Mehrbedarf für mein Diabetes 2 gestrichen , da es vom Gesetzgeber errechnet wurde, dass Diabetiker mit dem Hartz 4 ausreichend versorgt wären,obwohl ich selber einiges zahlen muss im Monat an Medikamenten ,man bekommt pro Quartal nur 1 x umsonst die Blutzuckerteststreifen (50Stck] die für 3 Monate nie ausreichen, selbst die Allergie Tabletten,Augentropfen ( vertrage keine andere ) muss ich selber bezahlen. Ich benötige dringend eine Brille (mit speziellen Gläsern ) Kostenpunkt ca. 400.- , bekommt man keinen Zuschuss, weder von der Krankenkasse noch von der Arge .

  6. RA-Felsmann sagt:

    @ Anne:
    Da sollte sich etwas tun lassen. Voraussetzung wäre, dass konkrete Belege vorliegen wie viel Geld Sie im Monat krankheitsbedingt zusätzlich ausgeben müssen. Zudem müsste der Betrag über ca. 30,00 Euro liegen.

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