Hartz-IV-Bezüge können bei finanzieller Unterstützung von Eltern gemindert werden


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Das Sozialgericht Detmold – S 18 (23) AS 107/08 – hat entschieden, dass sich die Bezüge eines Hartz 4 Empfängers mindern wenn er von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Das gelte auch für den Fall, dass eine generelle Rückzahlungspflicht vereinbart wurde ohne das ein konkreter Zeitpunkt benannt wurde. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Aus dem Urteil ergibt sich der folgende Hinweis für alle die in der selben Situation sind:
Wenn einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Darlehn gewährt wird, dass sollte auf jeden Fall ein fester Rückzahlungszeitpunkt im Darlehnsvertrag genannt werden. Es reicht nicht aus wenn das Darlehn „nach Kräften“ zurück gezahlt werden muss.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und einer Erstattungsforderung in Höhe von 510 EURO.

Der 1972 geborene Kläger bezog ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten. Er lebt mietfrei im Haus seiner Eltern. Mit Bescheid vom 04.01.2006 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in Höhe von 345 EURO Regelleistung. (…) Am 14.12.2006 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen ab Januar 2007. In diesem Zusammenhang legte er eine ausgedruckte Umsatzübersicht seines Girokontos für die Zeit vom 01.06.2006 bis 14.12.2006 vor. Aus dieser Übersicht ergab sich, dass dem Konto des Klägers an 4 Tagen Einzahlungen in unterschiedlicher Höhe gutgeschrieben worden waren. Im Einzelnen erfolgten folgende Einzahlungen: Am 14.06.2006 200 EURO, am 17.08.2006 100 EURO, am 26.09.2006 120 EURO und am 07.11.2006 210 EURO. Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, dass es sich bei den Einzahlungen um Unterstützungszahlungen seiner Eltern handele. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigen Aufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung an. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 17.01.2007 mit, dass es sich bei den eingezahlten Beträgen um darlehensweise gewährte Mittel handele, die einer Rückzahlungspflicht unterliegen würden. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger weiter mit, dass die Darlehen zinsfrei gewährt worden wären. Die darlehensweise Zahlung der Beträge sei jeweils mündlich vor der Einzahlung der Gelder vereinbart worden. Grund für die Darlehen sei der Ausgleich von Negativsalden auf dem Girokonto gewesen. Er sei verpflichtet, die Beträge nach Kräften zurückzuzahlen. (…)

Entscheidungsgründe:

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift wird durch § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III dahingehend modifiziert, dass auch in atypischen Fallkonstellationen die Leistung für die Vergangenheit ohne Ausübung von Ermessen zurückzufordern ist. Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen für die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.01.2006 und 19.06.2006 für die Monate Juni, August, September und November 2006 vor. Bei beiden Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, da sich deren rechtliche Wirkungen über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken, nämlich jeweils auf die Dauer eines Bewilligungszeitraumes von 6 Monaten entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Der Aufhebungsbescheid vom 02.01.2008 ist zunächst hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsaktes. Der Verfügungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. (…)

Weiter lagen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Jeweils nach Erlass des bewilligenden Bescheides vom 04.01.2006 war im Juni 2006 und nach Erlass des Bescheides vom 19.06.2006 im August, September und November 2006 insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), als dem Kläger in diesen Monaten jeweils eine einmalige Einnahme in unterschiedlicher Höhe zugeflossen war. Aufgrund der Einnahme in diesen Monaten war er nicht mehr im ursprünglichen Umfang hilfebedürftig und hatte folglich einen geringeren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Am 14.06.2006 floss dem Kläger eine einmalige Einnahme in Höhe von 200 EURO durch Einzahlung auf sein Konto zu, am 17.08.2006 eine einmalige Einnahme von 100 EURO, am 26.09.2006 eine einmalige Einnahme in Höhe von 120 EURO und am 07.11.2006 eine einmalige Einnahme in Höhe von 210 EURO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Die dem Kläger auf sein Konto zugeflossenen Einnahmen sind zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn von § 11 SGB II, welches die Beklagte zu Recht unter Abzug der sogenannten Versicherungspauschale von 30 EURO nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) a.F. bedarfsmindernd berücksichtigt hat. (…)

Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses des Einkommensbegriffes aus dem SGB II sind die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen zutreffend als bedarfsminderndes Einkommen bewertet worden.

Das Gericht kann nach den Ausführungen des Klägers sowie der uneidlichen Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen im Erörterungstermin davon ausgehen, dass es sich bei den einmaligen Einnahmen jeweils um Zahlungen der Eltern an ihren Sohn, den Kläger, handelte, die in Form eines Privatdarlehens gewährt wurden. Ebenfalls ist die Kammer davon überzeugt, dass keine konkreten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden, sondern eine Rückzahlung vereinbart wurde, die von der finanziellen Situation des Klägers abhängen soll. Dies ergibt sich aus der Schilderung des Klägers, die durch die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen, Herrn H S und Frau F S, bestätigt wird. Der Kläger hat für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass zwischen ihm und seinen Eltern die Absprache getroffen wurde, dass er die erhaltenen Zahlungen dann wieder zurückzuzahlen habe, wenn er Arbeitseinkommen erzielt. Dass eine Absprache dergestalt getroffen wird, dass die Rückzahlungsmodalitäten nicht konkret geregelt werden, erscheint gerade bei Privatdarlehen innerhalb der Familie in nicht allzu großer Höhe aus Sicht der Kammer lebensnah. Dies wird auch durch die Zeugenaussagen bestätigt. Die Zeugin F S hat bekundet, dass sie von einer Rückzahlung des Geldes ausgehe. Abgesprochen sei, dass der Kläger die Gelder zurückzahle, sobald er wieder Arbeit gefunden habe. Da dies bisher nicht der Fall sei, seien noch keine Rückzahlungen erfolgt. Der Zeuge H S hat ebenfalls bekundet, dass der Kläger die Gelder zurückzahlen soll. Jedoch seien keine schriftlichen Vereinbarungen hierüber getroffen worden, sondern es sei vereinbart, dass der Kläger, wenn er wieder Arbeit gefunden habe, das Darlehen zurückzahlen müsse. Ebenfalls ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Zahlungen, auch wenn sie für Aufwendungen erfolgten, die den PKW betrafen, der im Eigentum der Mutter des Klägers, der Zeugin F S, stand, darlehensweise gewährt werden sollten. Für eine entsprechende Gestaltung sprechen die Bekundungen des Zeugen H S, wonach der Kläger selbst der Hauptnutzer des PKW sei und er entsprechend auch für die Aufwendungen wie Tanken aufkommen müsste. Entsprechend seien ihm Auslagen für die Reparaturen vorgestreckt worden, die er aber zurückzuzahlen habe.

Der Bewertung als bedarfsminderndes Einkommen steht nicht entgegen, dass die dem Kläger zugeflossenen Einnahmen aufgrund der darlehensweisen Gewährung durch seine Eltern mit einer grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Auch ein Einkommenszufluss durch darlehensweise gewährte Mittel stellt eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme dar. Hierauf hat keinen Einfluss, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung kann sich eine andere Bewertung in solchen Fällen ergeben, in denen sich die Rückzahlungspflicht auch tatsächlich unmittelbar auf die finanzielle Situation des Hilfebedürftigen auswirkt, etwa weil er zur unverzüglichen ratenweisen Tilgung des Darlehens verpflichtet ist und dieser Verpflichtung auch nachkommt. Abzustellen ist insofern auf den Aspekt, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Eine solche eindeutige Rückzahlungspflicht, die dazu führt, dass eine Einnahme dergestalt mit einer ihren Wert mindernden Rückzahlungspflicht verbunden ist, dass die Einnahme den aktuellen Vermögensstand nicht vermehrt kann, jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine Rückzahlungspflicht zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft bestehen soll. Hierbei reicht nicht aus, dass die Rückzahlung zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen soll. Denn aus einer bloßen Rückzahlungspflicht, die aber aktuell nicht bedient wird, folgt nicht, dass entsprechende Einnahmen nicht zur Sicherung des aktuellen Bedarfes zur Verfügung stünden. Hierfür spricht, dass auch bei Einnahmen, welche unstreitig bedarfsminderndes Einkommen darstellen, die nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden, sondern für andere Zwecke (beispielsweise zur Schuldentilgung) verbraucht werden, kein Fall der Nichtberücksichtigung der Einnahme vorliegt. Wenn aber auch der tatsächliche Abfluss von Einnahmen einer Einkommensanrechnung nicht entgegensteht, kann eine bloße Rückzahlungsverpflichtung als solches nicht die Nichtverfügbarkeit der Einnahme fingieren. Vielmehr stehen jemandem, der Gelder aus einem Darlehen erhält, diese zunächst zu seiner freien Verfügung, wenn er den wertmäßig erhaltenen Betrag nur langfristig wieder abzugeben hat, was vor allem bei Darlehen ohne sofortige Rückzahlungsverpflichtung der Fall ist. (…)

Weiterhin steht der bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einnahmen auch nicht entgegen, dass nach den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Einnahmen zur Deckung des Kontos verwendet wurden. Das Gericht muss hierbei nicht aufklären, ob das Konto des Klägers jeweils zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlungen im Soll stand. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ändert dies nichts an der Tatsache, dass auch solches Einkommen, das zum Ausgleich eines überzogenen Kontos verwendet wird, bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen, welche der Kläger nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren und den Bekundungen seiner Eltern als Zeugen vorrangig zur Deckung von Kosten in Bezug auf das von ihm genutzte Auto erhalten hat, daneben auch Verwendung gefunden haben, um das Konto des Klägers auszugleichen.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage der Anrechenbarkeit von einem Leistungsempfänger darlehensweise zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

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Ein Gedanke zu “Hartz-IV-Bezüge können bei finanzieller Unterstützung von Eltern gemindert werden”

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