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Kein Unfallversicherungsschutz bei sog. Incentive-Veranstaltung

Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 29. November 2008

Das SG Düsseldorf – S 6 U 29/08 – hat entschieden, dass die Teilnahme des Klägers an einer sogenannten Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen steht.

Der in Ratingen lebende 39 Jahre alte Kläger, der als Vertriebsspezialist tätig war, hatte als Anerkennung seiner Arbeitsleistungen von seinem Arbeitgeber die Einladung zu einem 5-tägigen Aufenthalt auf Barbados erhalten. Auch seine Partnerin war eingeladen, zum Ausgleich seiner häufigen Abwesenheit von zuhause. Der Ablaufplan sah neben unternehmensbezogenen Diskussionen gemeinsame Mahlzeiten, sportliche Aktivitäten und Exkursionen vor. Bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Kläger beim Anlegemanöver, als er aus ca. 1,80 m Höhe auf den Sandstrand sprang; er zog sich dabei Brüche beider Fersen zu. Die Beklagte hatte die Anerkennung dieses Geschehens als abgelehnt, denn die Veranstaltung habe für den Kläger eine Belohnung dargestellt. Motivations-Reisen genössen aber keinen Versicherungsschutz.

Das SG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts zeigt das – in englischer Sprache verfasste und übersetzte – Einladungsschreiben des Arbeitgebers, dass bei der Reise der Erholungseffekt im Vordergrund gestanden hat, nicht jedoch Arbeitsinhalte. Solche Motivation- oder Incentive-Reisen stünden nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht unter dem Schutz des gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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