Volle Übernahme von Heizkosten trotz Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters


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Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 10.09.2013 – S 11 AS 227/13 – entschieden, dass ein Jobcenter einem Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen die vollen Heizkosten weiter zahlen muss, selbst wenn es diesen zu einer Kostensenkung aufgefordert hat.
Dass eine Kostensenkungsauffoderung – auch bei der Absenkung von Heizkosten – erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R, Rn 18.

Eine Absenkung der Heizkosten kommt zum Beispiel dann nicht in Betracht, wenn der Leistungsbezieher – aufgrund einer defekten Heizung – gar keine Möglichkeit hatte, die Heizkosten zu senken. In so einem Fall sind die tatsächlichen Heizkosten weiter „als angemessen“ im Rechtssinne zu betrachten.
Im vorliegenden Fall war dem Jobcenter sogar bekannt, dass die Heizung des Leistungsempfängers nicht funktioniert hat. Er hatte einen Zuschuss zu einer Reparatur der Heizung beantragt, über den in einem andern Verfahren noch entschieden werden sollte.
Weiteres Beispiel:
Bei schlechter Wärmedämmung des Hauses: Das Jobcenter kann auch dann verpflichtet werden über die „angemessenen Kosten“ hinaus die tatsächlichen Kosten zu gewähren. Siehe mein Artikel – Hartz 4-Empfänger müssen nicht frieren.

Das Sozialgericht Aachen hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Bei der Frage der Angemessenheit der Heizkosten ist grundsätzlich als Grenzwert auf das Produkt aus dem Wert, der auf „extrem hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Überschreiten die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage ermittelten Grenzwert besteht grundsätzlich Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind, da die so gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Dies gilt, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Regel, was bedeutet, dass Ausnahmefälle nicht ausgeschlossen sind.

Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass den Beteiligen bekannt ist, dass die Heizung bereits seit Längerem defekt ist. Es ist auch bereits ein Rechtsstreit über die Frage anhängig, ob und ggf. in welcher Höhe und Art und Weise (Zuschuss oder Darlehen) der Beklagte den Kläger bei der Neuanschaffung oder Reparatur der Heizung unterstützen muss. Dass die Heizung in erheblichem Maße nicht ordnungsgemäß funktioniert, steht zur Überzeugung des Gerichts fest und scheint auch zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Nach Auffassung der Kammer muss sich in einem solchen Fall der Kläger die Werte aus dem Heizspiegel nicht entgegenhalten lassen, da zwar grundsätzlich unwirtschaftliches und unökologisches Heizen mit in die Werte einfließen – eine erheblich defekte Anlage, die der Kläger aus eigenen Mitteln ohne Hilfe des Beklagten auch nicht in der Lage ist zu reparieren, ist hiervon aber nach Auffassung der Kammer nicht erfasst.

Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R = juris Rn 18; Urteil des Senats vom 12.01.2012 – L 19 AS 1322/11 = juris Rn 49; Urteil des Senats vom 12.03.2012 – L 19 AS 174/11 = juris Rn 55) kommt nach Auffassung der Kammer in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da nach Auffassung der Kammer der Kläger – aufgrund der defekten Heizung – der Kläger gar keine Möglichkeit hatte, die Heizkosten zu senken. In diesem Fall sind die tatsächlichen Heizkosten auch „angemessen“ im Rechtssinne.

Die Kammer geht nach alledem von einem tatsächlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 220,45 Liter Heizöl pro Monat aus.

Rechtsanwalt Hartz 4 Kiel

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