Anforderungen an eine Mietkostensenkungsaufforderung


, ,
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER – über die Anforderungen an eine Mietkostensenkungsaufforderung entschieden.
Demnach müssen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II folgende Bemühungen nachweisen:

a. Zum Zwecke der Dokumentation dieser Bemühungen hat der Antragsteller eine tabellarische Aufstellung über die Herkunft des Angebotes, die Lage der Wohnung, die Größe der Wohnung, die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Heizkosten und den Weg der Kontaktaufnahme zu führen.
b. Soweit der Kontakt mit dem Vermieter/ der Wohnungsverwaltungsgesellschaft schriftlich (per Post oder elektronisch) geführt wurde, hat der Antragsteller den
Schriftwechsel aufzubewahren. Soweit die Kontaktaufnahme per Telefon erfolgt, hat der Antragsteller die Telefonnummer, den Namen des Ansprechpartners, den Zeitpunkt des Telefonats und die Länge des Telefonates in der Tabelle zu notieren und durch entsprechende Verbindungsnachweise die Möglichkeit des Nachweises zu schaffen.
c. Außerdem hat der Antragsteller schriftlich zu dokumentieren, wann er welche Medien zum Zwecke der Wohnungssuche eingesehen hat, auch wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar war.

Auch wenn ich diese Anforderungen – gerade bei älteren nicht mit dem Internet so vertrauten Leistungsempfängern – für etwas überzogen halte so ist doch jetzt einmal klar gestellt worden was nach Auffassung eines Gerichts erforderlich ist.

Zudem ist nunmehr klar, dass die bisherigen Hinweise zu den Suchbemühungen des Jobcenters – wie auch der Landeshauptstadt Kiel nicht ausreichend seien dürften.
Es ist davon auszugehen, dass die Mietkostensenkungsaufforderungen die bisher ergangen sind daher rechtswidrig waren.

Die Entscheidung erging im Bereich von Leistungen nach dem SGB XII. Sie ist aber auch auf Leistungsbezieher nach den SGB II zu übertragen.

Die Kammer hat die Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

(…) Es ist dem Antragsteller und seiner nicht im Leistungsbezug stehenden Ehefrau zumutbar umzuziehen. (…)

Bei der vom Bundessozialgericht geforderten restriktiven Auslegung von Ausnahmen des § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII dürfte für den Antragsteller eigentlich kein Anspruch auf weitere Leistungen bestehen. Er wurde über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und seine Pflicht zum Nachweis der Bemühungen mit Schreiben
vom 19. August 2019 informiert. Auch hatte er innerhalb der letzten sechs Monate ausreichend Zeit, um alternativen Wohnraum zu finden. Nach der vom Antragsteller
zitierten Rechtsprechung indiziert ein qualifizierter Mietspiegel auch die Verfügbarkeit von Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenzen.

Eine Übernahme der Kosten für März und die Hälfte des April 2020 folgt hier nur aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht über die Art und Weise der Nachweise für die Wohnungsbemühungen informiert hat. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Kostensenkungsaufforderung vom 19. August 2019 darauf hingewiesen, dass er seine Bemühungen um Wohnraum nachweisen müsse.
Konkrete Anforderungen hieran hat die Antragsgegnerin jedoch nicht gestellt. Es kann deshalb von Seiten des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Antragsteller tatsächlich erfolglos um entsprechenden Wohnraum bemüht hat. Durch die Anordnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten für März und die erste Hälfte des April 2020 zusammen mit dem vom Gericht festgesetzten Auflagen, wird es möglich sein, detailliert nachzuvollziehen, um welchen Wohnraum sich der Antragsteller bemüht hat. Die Anordnung in Ziffer 2 c ist dabei dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sich bemühen muss, dass bei seinem Telefonanbieter an Verbindungsnachweis geführt wird. Dieser wäre jedoch nicht automatisch am 10. April 2020 vorzulegen, sondern nur auf Anforderung und unter Beachtung eines monatlichen Abrechnungszeitraumes von Telefonanschlüssen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der Antragsteller grundsätzlich in allen üblichen Medien über verfügbaren Wohnraum informieren kann. Insbesondere ist es dem Antragsteller auch zumutbar, in Internetportalen nach verfügbarem Wohnraum zu suchen. Der fehlende heimische Internetanschluss ist kein Hinderungsgrund. So verfügt der Antragsteller jedenfalls über Familienangehörige (Sohn), die nach allgemeiner Lebenserfahrung über einen Internetanschluss (z.B. Smartphone) verfügen und entsprechende Suchen vornehmen könnten. Im Rahmen der Selbsthilfe ist es zumutbar, auf nahe Familienangehörige zu zugehen und deren Hilfe, die ohne eigenen finanziellen Aufwand ist, in Anspruch zu nehmen. Außerdem sind auch öffentliche W-LAN-Punkte oder Internetcafés verfügbar. Darüber hinaus bietet auch das Jobcenter Kiel ein Angebot über verfügbare Wohnungen, das ohne Internetzugang eingesehen werden kann. Der hierdurch ggf. entstehende Mehraufwand ist dem Antragsteller ebenfalls zumutbar.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB