Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):
Sachverhalt:
Die Klägerin zog im August 2010 nach Kiel. Sie war zum damaligen Zeitpunkt mit der Klägerin zu 2 schwanger.
Im Oktober 2010 zog die Klägerin in eine Wohnung in der DStraße. Die Zweiraumwohnung hatte 52 qm Wohnfläche, die Miete betrug 241 EUR zuzüglich 86 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 40 EUR Heizkosten. Das entsprechende Mietangebot hatte die Klägerin dem Beklagten vorgelegt. Sie war jedoch von diesem darauf hingewiesen worden, dass die Mietkosten über der Mietobergrenze der Stadt Kiel von 301,50 EUR brutto kalt lägen und der Beklagte die Mietkosten nur in Höhe der Mietobergrenze übernehmen würde.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin zu 1 hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft,§§ 7, 19, 22 SGB II.
Für die Klägerin zu 1 sind für den streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 327 EUR brutto kalt zuzüglich der Heizkosten von 40 EUR – im Dezember 2010 abzüglich der Warmwasserpauschale von 5 EUR – anzuerkennen.
Der Wohnflächenbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin erhöhte sich unmittelbar durch die Geburt der Klägerin zu 2. Soweit der Beklagte hier darauf verweist, dass die Klägerin zu 2 im Säuglingsalter noch keinen eigenen Wohnflächenbedarf gehabt habe, folgt die Kammer dem nicht. Der Wohnflächenbedarf eines Kindes entsteht mit dessen Geburt. Ab diesem Zeitpunkt benötigt das Kind einen Schlafplatz, Raum für Kleidungsstücke, eine Wickelmöglichkeit, Raum zum Spielen etc. Für die Kammer ist anders als zum Zeitraum der Geburt zum Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres kein objektiver Grund für eine Erhöhung des Wohnflächenbedarfs ersichtlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der objektiv erhöhte Wohnflächenbedarf bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres unberücksichtigt bleiben sollte.
Die Kammer geht davon aus, dass dieser mit der Geburt entstehende Wohnflächenbedarf bereits vor der Geburt der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen war, weil die Klägerin hier aus anderweitigen Gründen umziehen musste. Insofern kann es nach Ansicht der Kammer vorliegend dahin stehen bleiben, ob die bevorstehende Geburt eines Kindes allein die Notwendigkeit eines Umzugs begründen kann. Jedoch ist bei einem notwendigen Umzug auch künftiger, sich aus der bevorstehenden Geburt eines Kindes ergebender, Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer auch direkt aus den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel. Die im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbare Fassung von 2008 führt aus, dass die Tabelle einen höheren Unterkunftsbedarf bei steigender Personenzahl vorsehe. Jedoch habe keine automatische Anwendung der Tabelle auf die jeweilige Kopfzahl zu erfolgen. Vielmehr sei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dabei seien auch die Ausführungen zu Ziffer 3 zu beachten. Ziffer 3, die Gründe für einen notwendigen Umzug auf führt, trifft unter Punkt 3 a eine Regelung zu Wohnungsbedarf wegen Familienzuwachses. Dabei wird zwar darauf hingewiesen, dass bei einem neugeborenen Kind grundsätzlich davon auszugehen sei, dass es bis zum Alter von zwei Jahren im Zimmer der Eltern schlafen könne. Jedoch sei der erhöhte Bedarf rechtzeitig zu berücksichtigen, wenn ein Umzug aus anderen Gründen erforderlich sei. Konkretisiert wurde dies in der Fassung aus dem Jahr 2012. Hier wird unter Punkt 3 ausgeführt: „Wenn ein Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist, dann ist ein erhöhter Bedarf zu berücksichtigen (z.B. ab Nachweis der Schwangerschaft) …“
Auch nach den Richtlinien der Stadt Kiel ist daher bei gebührender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 1 konnte nicht dauerhaft darauf verwiesen werden, bei ihrer Mutter zu wohnen. Die Geburt der Klägerin zu 2 stand bevor, die Klägerin zu 1 hatte ihre Schwangerschaft gegenüber dem Beklagten angezeigt und nachgewiesen. Von der Klägerin zu 1 zu verlangen, zunächst eine Wohnung entsprechend der Mietobergrenze für eine Person anzumieten, um dann etwa fünf Monate später direkt mit der Geburt der Klägerin zu 2 umzuziehen, wäre für die Klägerin zu 1 nicht zumutbar und zudem auch nicht wirtschaftlich gewesen. Der künftig erhöhte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft war daher bereits im Vorfeld zu berücksichtigen und führte vorübergehend zu einem erhöhten Bedarf der Klägerin zu 1. Daher waren die Kosten der Unterkunft die Klägerin zu 1 vorübergehend bis zu den angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zweipersonenhaushalt zu berücksichtigen. Da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit 327 EUR brutto kalt unter dieser Mietobergrenze von 385,50 EUR lagen, waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Hallo Herr Felsmann,
Schwangere Frau muss wegen anstehender Geburt im Juni umziehen. Die derzeitige Wohnung ist zu klein. Das Jobcenter ist der Ansicht, dass das Neugeborene mindestens noch bis Oktober auf keine zusätzliche Wohnfläche angewiesen sein werde und willigte damit dem überreichten Mietsangebot nicht ein.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ein kurzes Feedback geben würden, was ich am effektivsten machen soll, denn der Eigentümer der neuen Wohnung hat mir zugesagt und es ist hier in Marl echt sehr schwer überhaupt eine geeignete Wohnung zu finden. Danke vorab.
Das würde ich entscheiden lassen – also lassen Sie sich einen schriftlichen Bescheid darüber geben. Üblich ist, dass Kinder quasi erst ab dem 5.-6. Monat zählen. Es gibt aber durchaus auch Entscheidungen die sagen das man ja auch nicht im 8./9. Monat eben mal umziehen kann.