Klassenfahrt mal anders – Kostenübernahme für Streitschlichtungsseminar


, ,
Die ARGE ist zur Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Schulfahrt verpflichtet, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund, die im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23.02.2007 bis 25.02.2007 teilgenommen hatte.

Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 90,00 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt (bearbeitet und gekürzt):

Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, denn zum einen hat sie an einer mehrtägigen Veranstaltung teilgenommen und zum anderen hat es sich um eine Klassenfahrt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gehandelt. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert, festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln muss. Die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL-) des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.03.1997 (GABl NW I. S 101) bestimmen zwar unter Ziffer 4.2, dass Schulwanderungen und Schulfahrten Schulveranstaltungen sind, die grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt werden und deren Teilnahme für Schülerinnen und Schüler verpflichtend ist. Dies könnte gegen die Einordnung der klassen- und kursübergreifend durchgeführten Streitschlichtungsseminare als Schulfahrt bzw. Klassenfahrt sprechen. Andererseits können gemäß Ziffer 2.6 der Richtlinien aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen – z. B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung, Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt – Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten sein. Dabei ist es für ein Schulorchester geradezu charakteristisch, dass dieses sich nicht aus Schülern eines bestimmten Klassen- oder Kursverbandes zusammensetzt, sondern dass sich in ihm Schüler der verschiedensten Klassen und Jahrgangsstufen zusammenfinden. Nach Auffassung der Kammer spricht daher nichts dagegen, die Teilnahme an dem Streitschlichtungsseminar genauso wie die Teilnahme an einer Schulorchesterfreizeit als Schulfahrt im Sinne der Richtlinien anzusehen, zumal die Mitwirkung in einem Schulorchester genauso freiwillig stattfindet wie der Besuch eines Streitschlichtungskurses. Auch rein formal spricht nichts gegen die Einordnung als Schulfahrt, denn dass es sich bei dem Bildungsseminar um eine Veranstaltung nach den WRL handelte, ist von der Schulleiterin durch ihre Unterschrift bestätigt worden.

(…) Die Berufung wurde zugelassen

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 09.06.2010, Az.: S 29 AS 209/08

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de

Print Friendly, PDF & Email

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB