Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dafür Voraussetzung, dass die Teilnahme an den vorherigen Tagesfahrten zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an den mehrtägigen Klassenfahrt sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass es schulrechtlich zulässig sein muss die Teilnahme an den vorhergehenden Tageskursen vorzuschreiben.
Kosten für eine Klassenfahrt sind nur dann vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn es sich um eine mehrtägige Fahrt handelt; dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus. Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehrtägige Klassenfahrt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist es für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tagesveranstaltungen in der Skihalle Bottrop möglich war oder nicht. Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Das Landessozialgericht wird daher zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen „Sachzusammenhang“ zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbereitungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zulässig gewesen wäre. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts am 23. März 2010 im Verfahren B 14 AS 1/09 R auf die Revision des Klägers nach mündlicher Verhandlung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Az.: B 14 AS 1/09 R M. ./. ARGE Bochum
Quelle: Medieninformation Nr. 9/10 des Bundessozialgerichts
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