Neue Schonfrist bei erneuter Arbeitslosigkeit für die Absenkung der Kosten der Unterkunft


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Im vorliegenden Fall hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 27. Juli 2018 – L 11 AS 561/18 B ER über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Leistungsempfänger schon einmal zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgefordert worden war. Er hatte daraufhin die Mietkosten abgesenkt. Der Mann fand wieder Arbeit und fiel dadurch aus dem Leistungsbezug. Die Arbeit wurde nach 5 Monaten – in der Probezeit – gekündigt.

Das Jobcenter wollte dem Mann nunmehr sofort nur noch die – auf die Mietobergrenze gekürzte – gekürzte Miete zahlen. Dem hat das Landessozialgericht eine Absage erteilt und dem Leistungsempfänger eine erneute Suchfrist von drei Monaten zugebilligt.

Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Dem Antragsteller hätte bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug am 1. Mai 2018 allerdings eine (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II eingeräumt werden müssen.

Die Übergangsfrist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II soll sicherstellen, dass dem Leistungsempfänger eine Umsetzung der Kostensenkungsaufforderung auch tatsächlich möglich ist. Schließlich können Unterkunftskosten in aller Regel nicht mit sofortiger Wirkung verringert werden, sondern erst nach Einleitung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen (z.B. Vereinbarung einer Mietpreissenkung mit dem Vermieter, Untervermietung oder Umzug). Insbesondere eine Kostensenkung durch Umzug erfordert einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf (Zeitraum für die Wohnungssuche; Abschluss eines neuen Mietvertrags; fristgerechte Kündigung des bestehenden Mietvertrages; Durchführung des Umzuges).

Deshalb ist bei einer Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume nach vorheriger wirksamer Kostensenkungsaufforderung und bei erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt. Bei der Bestimmung der Frist sind somit u.a. zu berücksichtigen die Dauer der Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs, eine etwaige Befristung der den Leistungsbezug unterbrechenden Beschäftigung, die Vorhersehbarkeit der erneuten Hilfebedürftigkeit, der Zeitpunkt der Kenntnis von der erneut drohenden Hilfebedürftigkeit sowie das rechtzeitige Bemühen um Kostensenkungsmaßnahmen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, im Jahre 2017 auf die Kostensenkungsaufforderung nicht adäquat reagiert zu haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller die ihm vom Antragsgegner bis Ende November 2017 eingeräumte Übergangsfrist vollständig ausgenutzt hat, führt zwar zu einer finanziellen Mehrbelastung des SGB II-Leistungsträgers, ist aus rechtlicher Sicht aber letztlich nicht zu beanstanden.

Mit Beginn der Deckelung der KdUH-Leistungen (ab 1. Dezember 2017) erfolgte dann eine spürbare Kostensenkung durch Untervermietung an die ausländische Studentin (Nettomieteinnahmen: 350,- EUR pro Monat). Der auf den Antragsteller seitdem entfallende KdUH-Anteil sank von 849,- EUR (Warmmiete) auf 499,- EUR und damit auf einen Betrag, der nur noch 34,50 EUR über der für das Stadtgebiet G. für einen Einpersonenhaushalt geltenden Mietobergrenze (zzgl. Heizkosten) und sogar noch unter dem Maximalwert nach § 12 WoGG zzgl. Sicherheitszuschlag (zzgl. Heizkosten) lag.

In der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 30. April 2017 (d.h. für fünf Monate) konnte der Antragsteller diese KdUH auch ohne weiteres aus seinem Arbeitsentgelt bestreiten. Es bestand in dieser Zeit somit keine Veranlassung, die durch das Arbeitsentgelt in vollem Umfang finanzierte Wohnung aufzugeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Leistungsbewilligung erst zum 1. Januar 2018 und nicht bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung (d.h. zum 1. Dezember 2017) eingestellt hat. Unabhängig davon, dass die Leistung für Dezember 2017 möglicherweise nur als Darlehen hätte bewilligt werden dürfen (vgl. § 24 Abs 4 SGB II), war der Antragsteller im Hinblick auf das ihm ab Dezember 2017 zustehende und im Übrigen bedarfsdeckende Arbeitsentgelt nicht (mehr) gehalten, für die Zeit ab Anfang Dezember 2017 seine Wohnsituation zu ändern.

Auch wenn der Antragsteller sich durch die Aufnahme der zwar mit einer sechsmonatigen Probezeit „belasteten“, aber ansonsten unbefristeten Beschäftigung zum 1. Dezember 2017 nicht dauerhaft aus seiner Hilfebedürftigkeit hat lösen können, ist ihm dies immerhin für einen Zeitraum von fünf Monaten gelungen (Erzielung von Arbeitsentgelt für die Monate Dezember 2017 bis einschließlich April 2018).

Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte am 4. April 2018. Erst ab dem Tag der Kenntnis von der Kündigung war der Antragsteller gehalten, wegen der erneut drohenden Hilfebedürftigkeit hinsichtlich seiner zu hohen KdUH tätig zu werden. Insoweit hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, u.a. über die Internet-Seite www.wg-gesucht.de nach einem neuen Untermieter zu suchen. Zuvor habe er bereits erfolglos versucht, eine der Mietobergrenze entsprechende andere Wohnung in G. anzumieten (vgl. im Einzelnen: Eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2018 sowie Schriftsatz vom 25. Juli 2018). Zudem hat sich erst im April 2018 eine eigentlich beabsichtigte Verlängerung des Untermietverhältnisses zerschlagen (vgl. hierzu ebenfalls die eidesstattliche Versicherung vom 16. Juli 2018).

dd. Als angemessene (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hält der Senat im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 3 Monaten (gerechnet vom Tag des Beginns der erneuten Leistungsbewilligung) für angemessen, d.h. vom 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2018.

Für diese Frist spricht, dass die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers kurzfristig erfolgte, so dass sich erst im Laufe des Monats April 2018 die Notwendigkeit von (weiteren) Kostensenkungsmaßnahmen einstellte. Bis Ende April 2018 wirkte zudem noch die durch Untervermietung an die Studentin bereits realisierte Kostensenkungsmaßnahme. Insoweit stellte es sich erst kurzfristig heraus, dass es zu der ursprünglich in Aussicht genommenen Verlängerung des Untermietverhältnisses doch nicht kommen werde (vgl. eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 16. Juli 2018). Somit bestand letztlich bis Ende April 2018 keine Veranlassung, eine andere Wohnung zu suchen oder weitergehende Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen, wonach in der Zeit der Ausübung einer bedarfsdeckenden und nicht von vornherein befristeten Beschäftigung keine Obliegenheit besteht, eine aus dem Arbeitsentgelt voll finanzierbare Wohnung aufzugeben).

Nachdem das einstweilige Rechtsschutzverfahren erst am 14. Juni 2018 eingeleitet worden ist und weil für Zeiten vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine vorläufige Leistungen zugesprochen werden können (s.o. unter 1.), führt die Einräumung einer dreimonatigen Übergangsfrist (1. Mai bis 31. Juli 2018) im vorliegenden Verfahren lediglich zur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners für die Zeit vom 14. Juni 2018 (Tag der Einleitung des sozialgerichtlichen Eilverfahrens) bis zum 31. Juli 2018.

3. Die Höhe der dem Antragsteller vorläufig zugesprochenen Leistungen ergibt sich aus der Differenz seiner tatsächlichen Unterkunftskosten zu den vom Antragsgegner bislang bewilligten Beträgen (für die Zeit ab Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 14. Juni 2018 bis zum Ablauf der vom Senat eingeräumten dreimonatigen Übergangsfrist am 31. Juli 2018).

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem existenzsichernden Charakter der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen SGB II-Leistungen.

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