LAG Köln: PC für Betriebsratsarbeit wenn bei der Arbeit erforderlich


Das Landesarbeitsgericht Köln – 7 TaBV 25/07 hat einem Betriebsrat der umfangreiche Schriftstücke sowie Auswertung von Überstunden zu betreiben hat die Nutzung eines PCs zugesprochen.

Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten eine Drogeriemarktkette und ein siebenköpfiger, für 30 Filialen zuständiger Betriebsrat darum, ob die Arbeitgeberin diesem – statt wie bisher eine elektrische Schreibmaschine mit Korrekturband – einen PC für seine Schreibarbeit und für Datenauswertungen zur Verfügung stellen müsse.

Das Landesarbeitsgericht Köln verpflichtete in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen. Noch im vergangenen Jahr hatte das Bundesarbeitsgericht (16.05.2007 – 7 ABR 45/06) einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm bestätigt, mit dem einem anderen Betriebsrat ein PC als nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG versagt worden war.

Das Landesarbeitsgericht Köln begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass der Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke zu erstellen habe, was ohne PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch nehme. Auch sei eine Auswertung von Überstunden, die über einen längeren Zeitraum geleistet wurden, nur mit einem Computer ohne unvertretbar hohen Zeitaufwand machbar. Zudem hätten die Verkaufsleiter, die in allen wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen seien, auf Büros zurückgreifen können, die mit Technik heutigen Standards voll ausgestattet seien.

Nach Pressemitteilung 03/08 des Landesarbeitsgerichts Köln, Beschluss vom 09.01.2008, Az. 7 TaBV 25/07

Das Gericht hat dazu ausgeführt:

Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht hat die Vorsitzende des Antragstellers anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass der Betriebsrat den Versuch, eine Übersichtsstatistik über von den einzelnen Mitarbeitern seines Bezirks über einen längeren Zeitraum hinweg geleisteten Überstunden „von Hand“ zu erstellen, abgebrochen werden musste, weil sich herausstellte, dass die Aufstellung und Pflege einer solchen Übersicht ohne Zuhilfenahme eines PC mit einem unvertretbar hohem Zeitaufwand verbunden war. In Anbetracht der sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG ergebenen Mitbestimmungsrechte stellt der Wille des Betriebsrats, eine entsprechende Überstundenübersicht aufzustellen und zu pflegen, ein legitimes Anliegen im Rahmen seines ihm gesetzlich übertragenen Aufgabenspektrums dar. Die aufgrund praktischer Erfahrung gewonnene Einschätzung des Betriebsrats, dass die Erstellung und Pflege einer entsprechenden Übersicht nicht an dem damit verbundenen exorbitanten zeitlichen Aufwand hätte scheitern müssen, wenn dem Betriebsrat ein PC nebst Zubehör als Hilfsmittel zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern nahe liegend. Es bietet ein Beispiel dafür, dass der Betriebsrat sich schließlich gezwungen sah, von ihm in sachgerechter Weise für wünschenswert gehaltene Maßnahmen mangels hinreichend effektiver technischer Ausstattung vernachlässigen zu müssen.
Damit steht im vorliegenden Fall der Wunsch des Betriebsrats nach einer Ausstattung mit PC nebst üblichem Zubehör in voller Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die das BAG in seiner Entscheidung vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06, aufgestellt hat.

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