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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Erstellt von RA-Felsmann am Freitag 16. Januar 2009

Das Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 900/07 – hat entschieden, dass Klauseln nach denen der zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die von geldwertem Vorteil für den ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.

Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion” auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den verwirklicht.

Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Nach Pressemitteilung Nr. 4/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 – 10 Sa 142/07 -

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